Rz. 8

Sind die Kosten des Verfahrens vom Gericht verhältnismäßig verteilt worden, können sie getrennt festgesetzt oder ausgeglichen werden (§ 106 Abs. 1 ZPO). Eine Pflicht zur Kostenausgleichung besteht für die Parteien nicht.[1]

 

Rz. 9

Die Parteien können auch in diesem Fall eine getrennte Kostenfestsetzung erwirken, wenn nämlich zunächst nur eine Partei ihre Kosten anmeldet und, nachdem deren Kosten festgesetzt sind, nunmehr die andere Partei die Festsetzung ihrer Kosten beantragt.

 

Rz. 10

 

Praxishinweis:

Eine getrennte Kostenfestsetzung kann z.B. vorteilhaft sein, wenn eine der Parteien das Quotenvorrecht gegenüber ihrem Rechtsschutzversicherer durchsetzen oder mit ihrem Kostenerstattungsanspruch anderweitig aufrechnen will (siehe Anhang VI Rdn 23).

 

Rz. 11

Die Ausgleichung geschieht grundsätzlich so, dass beide Parteien zunächst ihre Kosten bei Gericht anmelden. Von den gesamten Kosten wird die Quote berechnet, die die jeweilige Partei schuldet. Hierauf werden sodann die eigenen Kosten angerechnet. Der verbleibende Differenzbetrag wird festgesetzt.

 

Rz. 12

 

Beispiel: Kostenausgleichung:

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 70 % und der Beklagte 30 %. Die Kosten beider Parteien betragen bei einem Streitwert von 10.000 EUR jeweils 1.850,45 EUR und die Gerichtskosten 798 EUR, die der Kläger bereits gezahlt hat. Zu rechnen ist wie folgt:

 
Kosten Kläger (1.850,45 EUR + 798,00 EUR) 2.648,45 EUR
Kosten Beklagter 1.850,45 EUR
Gesamt 4.498,90 EUR
hiervon 70 % 3.149,23 EUR
./. eigene Kosten des Klägers – 2.648,45 EUR
Erstattungsanspruch des Beklagten 500,78 EUR
 

Rz. 13

Auch bei der Kostenausgleichung handelt es sich um eine Festsetzung. Es ist daher nicht erforderlich, ausdrücklich eine Ausgleichung zu beantragen. Diese ist zwingend von Amts wegen durchzuführen, wenn beide Parteien ihre Kosten rechtzeitig anmelden (§ 106 Abs. 1 ZPO).

 

Rz. 14

Meldet eine Partei trotz Fristsetzung die eigenen Kosten nicht oder nicht fristgerecht an, werden die angemeldeten Kosten der Gegenseite in Höhe der jeweiligen Erstattungsquote festgesetzt. Dem Gegner bleibt es unbenommen, später die Festsetzung seiner Erstattungsforderung nachträglich zu beantragen, § 106 Abs. 2 ZPO. Er muss lediglich die damit verbundenen Mehrkosten tragen. Mehrkosten können nur in zusätzlichen Zustellungskosten liegen und fallen in der Regel dabei nicht an (Anm. zu Nr. 9002 KV GKG).

[1] LG Frankfurt AGS 2011, 515; LG Frankenthal NJW-Spezial 2013, 220.

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