Rz. 92

Antragsberechtigt sind beide Parteien. Eine Beschwer ist nicht erforderlich. Daher kann auch die erstattungsberechtigte Partei den Antrag nach § 107 ZPO stellen, wenn sich ein geringerer Erstattungsanspruch ergibt, oder die erstattungspflichtige Partei, wenn sich ein höherer Erstattungsanspruch ergibt. Nach einem Antrag nach § 107 Abs. 1 ZPO berechnet das Gericht auf der Basis des abgeänderten Streitwerts den Erstattungsanspruch neu und setzt entsprechend neu fest. Der ursprüngliche Beschluss wird aufgehoben.[56] Hinsichtlich der Verzinsung bleibt es grundsätzlich bei dem ursprünglichen Zinsbeginn, da der ursprüngliche Kostenfestsetzungsantrag Grundlage der Kostenfestsetzung bleibt. Soweit aber ein höherer Betrag festgesetzt werden soll als mit dem ersten Antrag geltend gemacht, beginnt die Verzinsung erst ab Einreichung des neuen Antrags.

 

Rz. 93

Aufgrund der Verweisung des § 107 Abs. 3 ZPO auf § 104 Abs. 3 ZPO ist eine Rückfestsetzung möglich (siehe Rdn 99 ff.). Soweit also der Kostenerstattungsschuldner aufgrund des vorherigen und im Rahmen der Neufestsetzung aufzuhebenden Kostenfestsetzungsbeschlusses zu viel gezahlt hat, kann die Überzahlung gegen den Kostenerstattungsberechtigten festgesetzt werden.[57] Wird gegen die Rückzahlungsverpflichtung eine streitige Aufrechnung eingewandt, steht das einer Rückfestsetzung entgegen.[58]

 

Rz. 94

Der Antrag nach § 107 Abs. 1 ZPO ist nur innerhalb eines Monats ab Zustellung oder Verkündung des abändernden Streitwertbeschlusses möglich, § 107 Abs. 2 ZPO. Eine formlose Mitteilung setzt die Frist nicht in Gang.[59] Nach Fristablauf kommt eine vereinfachte Abänderung der Festsetzung nicht mehr in Betracht. Jedoch sind die Beteiligten nicht rechtlos gestellt. Möglich bleiben die Nachfestsetzung und materiell-rechtliche Ansprüche. Die Frist des § 107 Abs. 2 ZPO gilt nur für die Abänderung der bereits erfolgten Kostenfestsetzung. Nachfestsetzung, Vollstreckungsabwehrklage und Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung werden durch eine Fristversäumung nicht berührt.[60]

[56] Bay. VGH BayVBl 1999, 317.
[57] LAG Rheinland-Pfalz AE 10, 117; OLG Düsseldorf MDR 2006, 118; OLG Koblenz JurBüro 1988, 1526.
[58] OLG Koblenz JurBüro 1985, 1883.
[59] OLG München JurBüro 1991, 972.
[60] OLG München MDR 1983, 137.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge