Leitsatz (amtlich)

1. Die im Rahmen der Feststsetzung nach §§ 104 ff. ZPO vorgesehene Möglichkeit der Rückfestsetzung gilt auch im Falle der Abänderung der Kostenfestsetzung aufgrund nachträglicher Änderung des Streitwerts gelten.

2. Eine erstmals im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 107 ZPO erklärte Aufrechnung gegen den ansonsten unstreitigen Kostenerstattungsanspruch kann aufgrund der formellen Ausgestaltung des Festsetzungsverfahrens nur zugelassen werden, wenn über den Bestand und die Höhe der Gegenforderung sowie über die Aufrechnungslage zwischen den Parteien kein Streit besteht.

 

Normenkette

ZPO § 91 Abs. 2, §§ 104, 107, 717 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Beschluss vom 14.10.2004; Aktenzeichen 5 O 381/97)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des LG Düsseldorf vom 14.10.2004 - Rechtspfleger - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Im Wege der Rückfestsetzung sind auf Antrag des Beklagten vom 6.11.2003 von der Klägerin insgesamt 7.581,25 EUR nebst 4 % Zinsen aus 4.420,92 EUR ab 15.6.1999, aus 2.326,38 EUR ab 9.6.2000 und aus 833,95 EUR ab 13.6.2000 an den Beklagten zu erstatten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.

 

Gründe

I. Die bei Gericht am 30.11.2004 (Bl. 540 GA) eingegangene sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den seinen Rückfestsetzungsantrag vom 6.11.2003 (Bl. 478 GA) zurückweisenden Beschluss des LG Düsseldorf - Rechtspfleger - vom 14.10.2004 (Bl. 535 f. GA), welcher ihm am 22.11.2004 zuging, ist gem. § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 107 Abs. 3, 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zulässig.

Die Zurückweisung der Rückfestsetzung erfolgte im Rahmen des Verfahrens nach § 107 ZPO. Die Kosten für die erste und zweite Instanz waren zunächst auf Grundlage der vom Senat im Urt. v. 18.5.2000 festgesetzten Streitwerte (Bl. 398 GA) mit Kostenfestsetzungsbeschlüssen vom 9.7.1999 (Bl. 410 f. GA) und 20.7.2000 (Bl. 437 f., Bl. 432 f. GA) festgesetzt worden. Daraus ergab sich eine Erstattungsforderung der Klägerin gegen den Beklagten i.H.v. gesamt 19.620,36 EUR nebst Zinsen. Mit Senatsbeschluss vom 30.9.2003 (Bl. 471 f. GA) erfolgte im Hinblick auf die Streitwertfestsetzung des BGH vom 11.6.2003 von Amts wegen eine Herabsetzung der Streitwerte. Danach waren die Parteien befugt, gem. § 107 ZPO eine entsprechende Abänderung der Kostenfestsetzung zu beantragen. Als solcher ist der am 7.11.2003 bei Gericht eingegangene Antrag des Beklagten auszulegen. Der Beklagte begehrte darin die Neufestsetzung der Kosten gem. des nach den neu festgesetzten Streitwerten berichtigten Kostenausgleichungsantrages und zugleich Rückfestsetzung der unstreitig ausgeglichenen Kostenerstattungsforderungen der Klägerin aus den genannten Kostenfestsetzungsbeschlüssen.

II. Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist i.E. begründet. Im Rahmen der Änderung der Kostenfestsetzung nach Herabsetzung der Streitwerte hätte berücksichtigt werden müssen, dass der Beklagte auf die im Zuge der Änderung der Kostenfestsetzung für gegenstandslos erklärten Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 9.7.1999 (Bl. 410 f. GA) und 20.7.2000 (Bl. 437 f., Bl. 432 f. GA) bereits unstreitig insgesamt EUR 19.620,36 nebst ebenfalls festgesetzter Zinsen geleistet hat, nach den nunmehr maßgeblichen, geänderten Kostenfestsetzungsbeschlüssen vom 14.10.2004 (Bl. 520 f., Bl. 530 f. GA) jedoch nur zur Erstattung von insgesamt 12.039,11 EUR nebst entsprechend herabgesetzter Zinsen verpflichtet ist. Hieraus ergibt sich eine Überzahlung zugunsten des Beklagten von 7.581,25 EUR nebst entsprechender Zinsen. In Bezug auf diesen überzahlten Betrag kann der Beklagte die sog. Rückfestsetzung verlangen.

Seit 1.9.2004 ist in § 91 Abs. 4 ZPO für die Fälle nachträglicher Aufhebung oder Änderung der Kostengrundentscheidung die Möglichkeit der Rückfestsetzung gesetzlich geregelt. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber die bislang herrschende Meinung in Rechtssprechung und Literatur, die eine Rückfestsetzung von überzahlten Prozesskosten seit längerer Zeit zuließ, gesetzlich absichern. Er sieht die Grundlage insoweit in § 717 Abs. 2 S. 1 ZPO, wonach bei Aufhebung oder Änderung eines für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteils der Vollstreckungsgläubiger zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, der dem Vollstreckungsschuldner durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung erbrachten Leistung entstanden ist (BT-Drucks. 15/1508, 16 f.). § 91 Abs. 4 ZPO gilt gem. § 29 Nr. 2 EGZPO auch für Verfahren, die zum Zeitpunkt 1.9.2004 anhängig oder rechtskräftig abgeschlossen worden sind. Die im Rahmen der Festsetzung nach §§ 104 ff. ZPO vorgesehene Möglichkeit der Rückfestsetzung muss auch im Falle der Abänderung der Kostenfestsetzung aufgrund nachträglicher Änderung des Streitwerts gelten (Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 107 Rz. 5; Musielak/Wolst, ZPO, 4. Aufl., § 107 Rz. 3).

Die Rückfestsetzung scheitert nicht an der von der Klägerin erklärten Aufrechnung mit im Einzelnen streitigen Schaden...

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