Rz. 152
Gegen die gerichtliche Entscheidung (siehe Rdn 148) ist nach §§ 146 ff. VwGO die Beschwerde gegeben.
Rz. 153
Die Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen eingelegt werden (§ 147 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Rz. 154
Erforderlich ist, dass der Wert des Beschwerdegegenstands den Betrag von 200 EUR übersteigt (§ 146 Abs. 3 VwGO).
Rz. 155
Einer Zulassung nach § 146 Abs. 4 VwGO durch das OVG bedarf die Beschwerde nicht.[87]
Rz. 156
Im Fall einer Beschwerde ist das Erstgericht berechtigt, der Beschwerde abzuhelfen (§ 148 Abs. 1 VwGO). Geschieht dies nicht, ist die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorzulegen.
Rz. 157
Die Beschwerde unterliegt nach § 67 Abs. 4 VwGO dem Vertretungszwang.[88] Die Gegenauffassung[89] beruft sich zu Unrecht auf § 67 Abs. 6 S. 1 VwGO. Diese Regelung gilt nur für Anträge und Erklärungen, nicht aber für Beschwerden. Eine dem § 569 Abs. 2 S. 2 ZPO vergleichbare Vorschrift fehlt in der VwGO.
Rz. 158
In Asylrechtsstreitigkeiten ist eine Beschwerde gemäß § 80 AsylVfG (jetzt AsylG) ausgeschlossen.[90] Gleiches gilt, wenn aufgrund anderweitiger Rechtsvorschriften eine Beschwerde unzulässig ist, etwa nach § 34 S. 1 WPflG oder nach § 37 Abs. 2 S. 1 VermG.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen