Rz. 148
Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle über den Festsetzungsantrag ist gemäß §§ 165, 151 VwGO binnen einer Frist von zwei Wochen immer die Stellung eines Antrages auf gerichtliche Entscheidung (Erinnerung) möglich. Im Gegensatz zum zivilrechtlichen Festsetzungsverfahren ist die Erinnerung nicht auf einen Beschwerdewert von 200 EUR begrenzt.
Rz. 149
Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Fehlt eine Rechtsbehelfsbelehrung, so ist die Anfechtung noch innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe möglich (§ 58 Abs. 2 VwGO).[85]
Rz. 150
Der Antrag auf Entscheidung des VG gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss über die Vergütungsfestsetzung kann nach § 129a ZPO i.V.m. § 11 Abs. 6 S. 2 RVG fristwahrend auch bei jedem Amtsgericht gestellt werden.[86]
Rz. 151
Dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann der Urkundsbeamte abhelfen. Hilft er nicht ab, hat er die Sache dem Gericht vorzulegen, das durch Beschluss entscheidet.
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