Rz. 42
Wird ein selbstständiges Beweisverfahren während eines Berufungs- oder Revisionsverfahrens durchgeführt, so ist grundsätzlich das Berufungsgericht zuständig.[16] Es entstehen dann auch im Beweisverfahren die höheren Gebühren des Rechtsmittelverfahrens nach Teil 3 Abschnitt 2 (VV 3200 ff.).[17] Dies ergibt sich letztlich auch aus einem Umkehrschluss zu VV Vorb. 3.2 Abs. 2. Der Anwalt erhält also im Berufungsverfahren eine 1,6-Verfahrensgebühr nach VV 3200 sowie eine 1,2-Terminsgebühr nach VV 3202.[18] Die 1,6-Verfahrensgebühr des Berufungsverfahrens wird dann nach VV Vorb. 3 Abs. 5 auf die 1,6-Verfahrensgebühr des selbstständigen Beweisverfahrens angerechnet.
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