Rz. 42

Wird ein selbstständiges Beweisverfahren während eines Berufungs- oder Revisionsverfahrens durchgeführt, so ist grundsätzlich das Berufungsgericht zuständig.[16] Es entstehen dann auch im Beweisverfahren die höheren Gebühren des Rechtsmittelverfahrens nach Teil 3 Abschnitt 2 (VV 3200 ff.).[17] Dies ergibt sich letztlich auch aus einem Umkehrschluss zu VV Vorb. 3.2 Abs. 2. Der Anwalt erhält also im Berufungsverfahren eine 1,6-Verfahrensgebühr nach VV 3200 sowie eine 1,2-Terminsgebühr nach VV 3202.[18] Die 1,6-Verfahrensgebühr des Berufungsverfahrens wird dann nach VV Vorb. 3 Abs. 5 auf die 1,6-Verfahrensgebühr des selbstständigen Beweisverfahrens angerechnet.

[16] Zöller/Herget, § 487 ZPO Rn 3.
[17] A.A. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, Anhang III Rn 8.
[18] Ist ausnahmsweise der BGH zuständig (Zöller/Herget, § 487 ZPO Rn 3), würde sich nichts ändern, da für den Antrag kein Anwaltszwang besteht (§ 486 Abs. 4 ZPO). Nur für das Verfahren besteht Anwaltszwang. Dann würde sich die Verfahrensgebühr auf 2,3 (VV 3206, 3208) und die Terminsgebühr auf 1,5 (VV 3210) erhöhen.

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