Rz. 49

Das selbstständige Beweisverfahren in finanzgerichtlichen Verfahren folgt den Regelungen der ZPO (§ 82 FGO). Hinsichtlich der Vergütung gelten die Ausführungen zu den Zivilsachen entsprechend, allerdings mit der Maßgabe, dass hier die Gebühren nach VV Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 gelten, also nach den VV 3200 ff. Auch hier dürfte neben einer Einigungsgebühr eine Erledigungsgebühr nach VV 1002 in Betracht kommen.

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