Rz. 270

Eine Erledigungsgebühr kommt im einstweiligen Anordnungsverfahren nicht vor, da es hier nicht um den in der Hauptsache angefochtenen Bescheid geht. Möglich ist allerdings eine Einigungsgebühr nach VV 1000, 1006, wenn im Einvernehmen mit der Behörde eine vorläufige Regelung getroffen wird. Einigungen sind auch im einstweiligen Anordnungsverfahren möglich.[83]

[83] Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, § 86b Rn 40.

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