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Die Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO sind gegenüber der Hauptsache eigene selbstständige Gebührenangelegenheiten (§ 17 Nr. 4 Buchst. c), sodass die Gebühren jeweils gesondert entstehen.

 

Beispiel: Gegen einen Bescheid (Wert: 5.000 EUR) legt der Anwalt Anfechtungsklage ein. Gleichzeitig stellt er beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung. Die Aussetzung der sofortigen Vollziehung wird durch Beschluss ausgesprochen (Wert: 1.250 EUR). Anschließend wird in der Hauptsache verhandelt.

Hauptsacheverfahren und Verfahren auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung sind zwei verschiedene Angelegenheiten (§ 17 Nr. 4 Buchst. c). In beiden Verfahren entstehen die Gebühren nach den VV 3100 ff. Eine Anrechnung wie in VV Vorb. 2.3 Abs. 4 oder VV Vorb. 3 Abs. 4 ist hier nicht vorgesehen.

 
I. Anfechtungsklage
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100   434,20 EUR
  (Wert: 5.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104   400,80 EUR
  (Wert: 5.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 855,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   162,45 EUR
Gesamt   1.017,45 EUR
II. Verfahren auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100   165,10 EUR
  (Wert: 1.250,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 185,10 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   35,17 EUR
Gesamt   220,27 EUR

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