Rz. 206

Da die Entscheidung über eine einstweilige Anordnung eine den Rechtszug beendende Entscheidung betreffend den Hauptgegenstand darstellt, gelten die gleichen Gebühren wie in der Hauptsache, also die Gebühren der VV 3200 ff. (VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. b).

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