Rz. 199

Die Gebühren richten sich auch hier nach VV Teil 3. Im erstinstanzlichen Verfahren gelten also wiederum die VV 3100 ff.

 

Rz. 200

Soweit sich das Anordnungsverfahren für den Anwalt vorzeitig erledigt, also bevor er einen Antrag oder einen Schriftsatz mit Sachanträgen eingereicht oder einen gerichtlichen Termin wahrgenommen hat, ermäßigt sich die Verfahrensgebühr auf 0,8 (VV 3101).

Ein solcher Fall ist insbesondere dann gegeben, wenn lediglich eine einstweilige Anordnung entgegengenommen wird.

 

Rz. 201

Wird über die einstweilige Anordnung mündlich verhandelt, so entsteht auch hier eine Terminsgebühr. Das gilt auch in den übrigen Fällen der VV Vorb. 3 Abs. 3.

 

Rz. 202

Das gleiche gilt, wenn die Beteiligten Besprechungen zur Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens führen. Nach der Neufassung der VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 ist klargestellt, dass für diese Variante der Terminsgebühr ein Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung nicht erforderlich ist.

 

Rz. 203

Entscheidet das Gericht über den Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung, entsteht keine Terminsgebühr. Zwar ist im Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben (siehe Rdn 45); es bedarf jedoch nicht der Zustimmung der Beteiligten, um ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.

 

Rz. 204

Im Falle einer Einigung entsteht dagegen eine Terminsgebühr, da für diese Variante (Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 3104) nur ein Verfahren mit obligatorischer mündlicher Verhandlung vorausgesetzt wird (siehe Rdn 47).

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