Rz. 47

Kommt es zum Abschluss eines schriftlichen Vergleichs ohne vorherige Besprechung nach VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2, ist zu differenzieren:

In einem einstweiligen Verfügungsverfahren entsteht die Terminsgebühr bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs, da die mündliche Verhandlung hier vorgeschrieben ist.[20]
In einem Arrestverfahren ist dagegen nach zutreffender Ansicht die Terminsgebühr nicht vorgeschrieben, sodass hier der bloße schriftliche Vergleich keine Terminsgebühr auslöst.
 

Rz. 48

 

Beispiel: Der Anwalt des Antragstellers beantragt den Erlass einer einstweiligen Verfügung (Wert: 10.000 EUR). Bevor das Gericht eine Entscheidung trifft, schließen die Parteien unter Mitwirkung ihrer Anwälte einen schriftlichen Vergleich.

Da eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, entsteht jetzt eine fiktive Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 3104 und selbstverständlich auch eine Einigungsgebühr.

 

Beispiel: Der Anwalt des Antragstellers beantragt den Erlass eines Arrestbeschlusses (Wert: 10.000 EUR). Bevor das Gericht eine Entscheidung trifft, schließen die Parteien unter Mitwirkung ihrer Anwälte einen schriftlichen Vergleich.

Da eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist, kann jetzt keine fiktive Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 3104 entstehen.

[20] BGH 7.5.2020 – V ZB 110/19, AGS 2020, 371 = RVGreport 2020, 343; unzutreffend OLG München AGS 2005, 486 = RVGreport 2005, 427.

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