Die Abfolge des Antragsverfahren ist regelmäßig folgende:

Zunächst ist eine Bearbeitungsgebühr gemäß der jeweiligen Kammerbestimmung einzuzahlen. Der Antragsteller erhält zudem eine Eingangsbestätigung des Antrages. Es ist ratsam, etwaige Bedenken zu eventuellen Mitwirkungsverboten gemäß § 23 FAO nunmehr geltend zu machen. Sodann wird nach der Geschäftsordnung des Fachanwaltsausschusses der zuständige Berichterstatter bestimmt.

Anschließend wird der Antrag vom Fachanwaltsausschuss nach schriftlicher Vorvotierung im Rahmen einer mündlichen Erörterung beraten und geprüft.

Die Sitzungen des Fachanwaltsausschusses finden überwiegend in dreimonatigem Turnus statt. Die tatsächliche Bearbeitungsdauer des Antrags kann insofern recht lang werden.

Sofern in der Antragsbegründung behebbare Mängel vorliegen, weist grundsätzlich der Ausschuss den Antragsteller darauf hin und gibt auch Gelegenheit, den Antrag nachzubessern.

Der Ausschuss kann sich im Einzelfall Arbeitsproben vorlegen lassen (§ 6 Abs. 3 FAO), wie zum Beispiel anonymisierte Klageschriften, Repliken oder Erbscheinsanträge etc.

Wegen § 7 Abs. 1. S. 1 FAO wird in dem Fachanwaltsverfahren obligatorisch ein Fachgespräch geführt. Hiervon wird regelmäßig abgesehen, wenn der Ausschuss bereits nach dem Gesamteindruck der vorgelegten Zeugnisse und schriftlichen Unterlagen eine fachliche Stellungnahme abgeben kann (vgl. § 7 Abs. 1 S. 2 FAO). Nach anderer – richtiger – Auffassung[9] findet entgegen dem Wortlaut des § 7 Abs. 2 FAO ein Fachgespräch nicht statt. Es soll daher nur ausnahmsweise in besonderen Einzelfällen und nur unter Beachtung bestimmter Restriktionen zulässig sein.

Mit Kleine-Cosack[10] ist jedoch unter Berücksichtigung der Entscheidung des BGH[11] zu fordern, dass dem Prüfungsgespräch nur Bedeutung als ergänzende Beurteilungsgrundlage zukommt.[12]

Uneingeschränkt zuzustimmen ist die Entscheidung des Bayerischen Anwaltsgerichtshofes.[13] Danach ist dann kein Platz mehr für ein Fachgespräch, wenn der Antragsteller alle Nachweise ohne Defizite vorgelegt hat.

Sofern also die formalen Anforderungen der besonderen theoretischen Kenntnisse und der praktischen Erfahrungen eingehalten wurden, ist somit kein Platz mehr für ein Fachgespräch. Es ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für die Fälle, bei denen der Antragsteller besondere Leistungen nachgewiesen hat, wie z.B. bei

besonders umfangreichen Falllisten,
erkennbar schwierigen Mandaten,
breiter inhaltlicher Streuung innerhalb des Fachgebietes,
vorzüglichen Arbeitsproben,
deutlich überdurchschnittlichen Klausurleistungen.

Abschließend erarbeitet der Fachanwaltsausschuss eine Stellungnahme, die er gegenüber dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer begründet. Aufgrund dieser Empfehlung fasst der Vorstand der Rechtsanwaltskammer eine Entscheidung, über die ein rechtsmittelfähiger Bescheid ergeht.

[9] Kleine-Cosack, AnwBl 2005, 593 (599).
[10] Siehe Fn 4.
[11] BGH, BRAK-Mitt. 2005, 123.
[12] So auch Trimborn v. Landenberg, Vortrag, 8. Deutsches Erbrechtssymposium, S. 8.
[13] BayAGH v. 28.11.2007, I -28/07, unveröffentlicht.

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