5. Klausurfragen: Testamentsvollstreckung[Autor]

Bearbeitungszeit für diese – einfache – Klausur: 60 Minuten

Fragen

Frage 1:

a)

Welche Rechtsstellung hat der Testamentsvollstrecker?

Schildern Sie, ob er Vertreter des Erben oder des Erblassers sein könnte.

Wonach orientiert sich die Ausübung des Amtes?

b) Wodurch wird das Amt nachgewiesen?

Lösung:

a)

Der Testamentsvollstrecker ist Treuhänder des hinterlassenen Vermögens und gleichzeitig Inhaber eines privaten Amtes. Die früheren Theorien, wie die sog. "Vertretertheorie", nach der der Testamentsvollstrecker als Vertreter des Nachlasses oder der Erben handelt, oder die reine Treuhandtheorie, haben sich in der Rechtspraxis durchgesetzt. Der Testamentsvollstrecker übt somit kraft eigenen Rechts ein Verwaltungs- und Verfügungsrecht über den Nachlass aus, und zwar unabhängig vom Willen der Erben. Er muss aber darüber hinaus fremdnützig, d.h. nach dem Willen des Erblassers und dem Gesetz handeln.

Dementsprechend ist er auch nicht der Vertreter des Erben oder des Erblassers, selbst wenn durch die Annahme des Amtes ein gesetzliches "Pflichtverhältnis eigener Art" begründet wird. Die Stellung ist aber der eines gesetzlichen Vertreters angenähert: Als Träger eines eigenen Amtes hat er gegenüber den Erben eine weitgehende freie Stellung. Dabei orientiert sich die Ausübung des Amtes allein nach objektiven Gesichtspunkten und dem wohlverstandenen Erblasserwillen.

b) Das Amt wird durch ein Testamentsvollstreckerzeugnis nachgewiesen, welches beim Nachlassgericht zu beantragen ist.

Frage 2:

Welches Rechtsverhältnis besteht zwischen dem Testamentsvollstrecker und den Erben?

Lösung:

Zwischen dem Testamentsvollstrecker und dem oder den Erben besteht kein Auftragsverhältnis, sondern ein gesetzliches Schuldverhältnis. Obwohl auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Testamentsvollstrecker und den Erben die für den Auftrag geltenden Vorschriften des Auftrags anlog anwendbar sind, ist der Testamentsvollstrecker nicht Beauftragter des Erblassers oder des Erben. Der Erbe kann somit keine Weisungen erteilen, aber Wünsche äußern. Auch eine Anhörung des Erben durch den Testamentsvollstrecker vor beabsichtigten Maßnahmen ist grundsätzlich nicht notwendig. Regelmäßig ist aber der Erbe soweit zu informieren, dass er auf jeden Fall seine Rechte wahrnehmen oder seine Pflichten erfüllen kann. Im Übrigen ist der Erbe vor Ausführung des Auseinandersetzungsplans nach § 2204 Abs. 2 BGB anzuhören.

Frage 3:

Otto Normalerblasser verfügt im Rahmen eines Erbvertrages, dass seine sechs Kinder sein gesamtes Vermögen erben. Es ist Testamentsvollstreckung angeordnet. Alle Kinder sind sich einig und möchten an den Interessenten Richard Reich die Immobilie verkaufen.

Können die Erben die Immobilie verkaufen, wenn alle Erben dafür sind?

Lösung:

Durch die Bestellung als Testamentsvollstrecker werden die Erbenrechte eingeschränkt. So schließt die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers die des Erben aus (§ 2211 BGB).

Frage 4:

Welche Pflichten hat der Testamentsvollstrecker gegenüber den Erben?

Nennen Sie einige Pflichten und erläutern Sie diese.

Lösung:

Die Pflichten des Testamentsvollstreckers gegenüber den Erben ergeben sich im Wesentlichen aus den §§ 22152219 BGB und sind gem. § 2220 BGB zwingend.

Eine Benachrichtigungs- und Anhörungspflicht des Testamentsvollstreckers besteht:

nur bei besonderen Umständen
und nach § 2204 Abs. 2 BGB beim Auseinandersetzungsplan

Eine Auskunftspflicht besteht nur

auf Verlangen bei berechtigtem Interesse, wobei die Auskunft notwendigerweise
nachprüfbar sein muss.

Eine Rechenschaftspflicht besteht

bei länger dauernden Verwaltung jährlich § 2218 Abs. 2 BGB
Übersicht für allgemeines Bild notwendig
Vorlage von Belegen nur soweit üblich.

Erben, Miterben, Vorerben und Nacherben nach Eintritt des Nacherbfalles haben ein Recht auf Information. Ebenso der Pfändungspfandgläubiger bei § 859 Abs. 2 ZPO, Erbschaftserwerber, Nießbraucher gem. §§ 1035, 1068 BGB und der Testamentsvollstrecker-Nachfolger; nicht jedoch der Vermächtnisnehmer, sofern nicht ausnahmsweise der Anspruch mitvermacht ist[1] sowie Auflagenbegünstigter und Pflichtteilsberechtigter.

Frage 5:

Welche Rechte hat der Testamentsvollstrecker gegenüber den Erben?

Lösung:

Der Testamentsvollstrecker hat gegenüber den Erben nicht nur Pflichten, sondern auch das Recht,

die Herausgabe des Nachlasses (§ 2205 S. 1 BGB),
den Ersatz seiner notwendigen Aufwendungen (§§ 2218, 670 BGB) und
eine angemessene Vergütung

zu verlangen (§ 2221 BGB).

Frage 6:

Welche Arten von Testamentsvollstreckungen gibt es und erläutern Sie diese?

Lösung:

Grundsätzlich wird die Testamentsvollstreckung in folgende Arten unterteilt:

Abwicklungsvollstreckung (§§ 2203, 2204 BGB)
Dauertestamentsvollstreckung (§ 2209 S. 1 Hs. 2 BGB)
Verwaltungsvollstreckung (§ 2209 S. 1 Hs. 1 BGB)
Nacherbentestamentsvollstreckung (§ 2222 BGB)
Vermächtnisvollstreckung (§ 2223 BGB)
Testamentsvollstreckung mit beschränktem Aufgabenkreis (§ 2208)

Abwicklungsvollstreckung

Der gesetzli...

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