Das im gemeinschaftlichen Eigentum stehende Flachdach ist undicht und komplett zu erneuern. Die Kosten für eine einmalige und komplette Gesamterneuerung des Flachdachs sind hoch und von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer B nicht auf einmal tragbar. Deswegen entscheiden sich die Wohnungseigentümer, nach einem mehrjährigen Plan stufenweise vorzugehen und jährlich einzelne Teilbereiche des Dachs nach Dringlichkeit zu reparieren bzw. zu erneuern. Am 8.6.2021 beschließen die Wohnungseigentümer die Sanierung/Erneuerung der 4. Teildachfläche durch die X-GmbH gemäß ihren beiden Angeboten vom 24.2.2021 (Auftragsvolumen von ca. 70.000 EUR). Vergleichsangebote werden nicht eingeholt. Die C-GmbH war auch für die anderen 3 Teildachflächen beauftragt worden.

Gegen diesen Beschluss geht Wohnungseigentümer K vor. Er ist der Auffassung, es habe in Ermangelung von Vergleichsangeboten keine angemessene Entscheidungsgrundlage gegeben. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hält dem entgegen, die X-GmbH habe sich bei den bisherigen Arbeiten bewährt. Es gelte der Grundsatz von "bewährt und gut". Es seien keine Vergleichsangebote einzuholen, wenn der Dienstleister oder das beauftragte Unternehmen, wie im Fall 3-mal, bereits in der Vergangenheit für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer entsprechend tätig gewesen sei. Es stehe einer Gemeinschaft frei, ein für gut befundenes Handwerksunternehmen zu beauftragen, auch wenn dies zu einer höheren Belastung führe als die Beauftragung eines Konkurrenten.

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