Leitsatz

In dem vom OLG zu entscheidenden Fall ging es um den Zeitpunkt der Entscheidungsreife für den PKH-Antrag des Antragstellers, dem kurz zuvor in einem Parallelverfahren von demselben Familienrichter Prozesskostenhilfe bewilligt worden war.

 

Sachverhalt

Der Antragsteller hatte Prozesskostenhilfe für ein Verfahren vor dem FamG beantragt. Sein Antrag wurde von dem erstinstanzlichen Gericht abschlägig beschieden unter Hinweis darauf, Entscheidungsreife bezüglich eines Prozesskostenhilfeantrages trete erst dann ein, wenn der PKH-Antrag schriftlich begründet, mit vollständigen Unterlagen und Belegen versehen und die Frist zur Stellungnahme für den Antragsgegner abgelaufen sei. Nach Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts lagen diese Voraussetzungen nicht vor.

Der Antragsteller legte gegen den ablehnenden PKH-Beschluss sofortige Beschwerde ein, die zur Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses und zur Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag an das FamG führte.

 

Entscheidung

Das OLG vertrat die Auffassung, das erstinstanzliche Gericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Zeitpunkt der Entscheidungsreife über den PKH-Antrag noch nicht gegeben gewesen sei.

Vom Ansatz her sei die von dort vertretene Auffassung insoweit richtig, als Entscheidungsreife erst dann eintrete, wenn der Prozesskostenhilfeantrag schriftlich begründet, mit vollständigen Unterlagen und Belegen versehen und die Frist zur Stellungnahme für den Gegner abgelaufen sei (so OLG Karlsruhe v. 7.12.1995 - 2 WF 145/95, FamRZ 1996, 805).

Im vorliegenden Fall habe das erstinstanzliche Gericht die Anforderungen an einen ordnungsgemäßen PKH-Antrag jedoch überspannt, wenn es darauf abstellt, dass Entscheidungsreife erst am 18.11.2005 eingetreten sei. An diesem Tage ging ein Schriftsatz des Antragstellers ein, in dem er auf eine andere Familiensache in derselben Abteilung und die dort eingereichten PKH-Unterlagen verwies.

Die Vorlage eines vollständig ausgefüllten Vordrucks nach § 117 Abs. 3 und Abs. 4 ZPO sowie der entsprechenden Belege nach § 117 Abs. 3 ZPO sei ausnahmsweise entbehrlich. Die Vorlage des Formulars diene nur zur Entlastung der Gerichte, stellten jedoch keine prozesssuale oder materielle Entscheidungsvoraussetzung dar. Das Gericht dürfe deshalb nicht allzu formalistisch verfahren (BGH EzFamR, ZPO § 117 Nr. 3 mit Anm. Schneider; so zitiert in OLG Karlsruhe v. 7.12.995 - 2 WF 145/95, FamRZ 1996, 805).

Im vorliegenden Fall sei davon auszugehen, dass jedenfalls am 30.6.2004 für das erkennende Gericht die "Prozessarmut" des Antragstellers feststehen musste. Zu diesem Zeitpunkt war ihm in dem Unterhaltsverfahren von demselben Familienrichter Prozesskostenhilfe bewilligt worden.

Das OLG sah sich gleichwohl nicht in der Lage, in der Sache zu entscheiden, da noch zu prüfen blieb, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach wie vor rechtfertigen könnten. Eine aktuelle Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse lag nicht vor. Insoweit hatte nach Auffassung des OLG die Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht zu erfolgen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Beschluss vom 30.03.2006, 4 WF 50/06

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