Leitsatz

Ein Urteil wegen Steuerhinterziehung muss detailliert erkennen lassen, welches steuerlich erhebliche Verhalten des Angeklagten zu welcher Steuerverkürzung geführt hat.

 

Sachverhalt

Das LG hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hatte Erfolg.

 

Entscheidung

Für die Darstellung einer Steuerhinterziehung ist es grundsätzlich erforderlich, dass das Urteil erkennen lässt, welches steuerlich erhebliche Verhalten des Angeklagten im Rahmen welcher Abgabenart und in welchem Besteuerungszeitraum zu einer Steuerverkürzung geführt hat und welche innere Einstellung der Angeklagte dazu hatte[1]. Dabei ist regelmäßig zunächst darzustellen, wann der Angeklagte welche Steuererklärungen abgegeben hat, und dann zu erörtern, welche Umsätze oder Einkünfte er verschwiegen oder welche unberechtigten Vorsteuerabzüge oder Betriebsausgaben er etwa geltend gemacht hat. Der Tatrichter hat für jede Steuerart und jeden Besteuerungszeitraum unter Schuldgesichtspunkten so klare Feststellungen zu treffen, dass sowohl die dem Schuldspruch zugrunde liegenden Besteuerungsgrundlagen als auch die Berechnung der verkürzten Steuern der Höhe nach erkennbar werden. Eine ins Einzelne gehende Berechnungsdarstellung ist nur dann ausnahmsweise entbehrlich, wenn ein sachkundiger Angeklagter ein Geständnis abgelegt hat[2].

 

Praxishinweis

Diesen Anforderungen wurde das angefochtene Urteil nicht gerecht. Zum einen fand sich in der Urteilsbegründung die Formulierung, der Angeklagte habe Steuern "nicht … abgeführt". Steuerhinterziehung ist jedoch unstreitig ein Erklärungsdelikt; die bloße Nichtzahlung einer Steuer erfüllt daher den Tatbestand nicht[3]. Zum anderen fehlte jegliche Feststellung dazu, wann und für welchen Steuerpflichtigen der Angeklagte welche Steuererklärungen abgegeben hat, in denen er nach Auffassung des LG bestimmte Umsätze und Einnahmen verschwiegen hat. Auch wurde nicht mitgeteilt, ob und gegebenenfalls welche Steuerfestsetzungen aufgrund der falschen Angaben des Angeklagten erfolgt sind. Diese Feststellungen waren aber – allein schon zur Feststellung, wie viele Taten tatsächlich zu beurteilen waren – unentbehrlich[4].

 

Link zur Entscheidung

BGH-Beschluss vom 13.10.2005, 5 StR 368/05

[3] Eine Ausnahme gilt allein bei Nichtentrichtung von USt i.S.d. § 26c UStG

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