Leitsatz

Eine gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft erhobene Anfechtungsklage kann innerhalb der Frist des § 44 WEG noch auf die übrigen Wohnungseigentümer umgestellt werden. Ungeachtet seiner verfahrensrechtlichen Stellung als Zustellungsbevollmächtigter der Wohnungseigentümer (§ 45 Abs. 1 WEG) ist der Verwalter in Rechtsstreitigkeiten nach § 43 Nr. 3 und Nr. 4 WEG aus Gründen der Rechtskrafterstreckung (vgl. § 48 Abs. 3 WEG) beizuladen; etwas anderes gilt nur dann, wenn er als Partei an dem Rechtsstreit beteiligt ist (§ 48 Abs. 1 Satz 2 WEG).

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 5.3.2010 – V ZR 62/09

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