Problemüberblick

Ein Beschluss kann – sofern er teilbar ist – von einem Wohnungseigentümer auch teilweise angefochten werden. Im Fall geht es um die Frage, ob der Beschluss, den Wohnungseigentümer K angreift, teilbar ist.

Teilbarkeit eines Beschlusses

Ein Beschluss ist teilbar und kann dann auch teilweise im Wege der Anfechtungsklage angegriffen oder teilweise für ungültig oder nichtig erklärt werden, wenn die Wohnungseigentümer mit einem Beschluss mehrere Willenserklärungen getroffen und damit mehrere Gegenstände geregelt haben. So liegt es beispielsweise, wenn der Verwalter in einem Beschluss bestellt und zugleich der Verwaltervertrag genehmigt wird. Und so liegt es auch, wenn in einem Beschluss eine Erhaltungsmaßnahme (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG) und ihre Kosten besonders geregelt werden. In diesen Fällen "verstecken" sich in einem "Beschlusskleid" letztlich 2 oder auch mehrere Beschlüsse. Dies erkennt man u. a. daran, dass die Wohnungseigentümer die Willenserklärungen jeweils in gesonderten Beschlüssen hätten treffen können.

Im Fall könnte es so liegen, wenn man den Beschlussteil zu den Kosten als einen Beschluss nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG verstehen würde. Ich sehe das so. Ferner wäre dann gem. § 139 BGB aber zu klären, ob die Beschlussteile miteinander "Stehen und Fallen" sollen. Ich selbst würde das Bejahen: Die Wohnungseigentümer wollten für das neue Flächenaufmaß nicht zahlen. Die Teilanfechtung dürfte daher zulässig sein, aber dazu führen, dass der gesamte Beschluss für ungültig zu erklären ist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge