Leitsatz

Bleibt einer Anfechtungsklage (§ 46 Abs. 1 WEG) der Erfolg versagt, darf nicht offengelassen werden, ob die Klage als unzulässig oder als unbegründet abgewiesen wird. Zur Vermeidung eines materiellrechtlichen Ausschlusses ist der Kläger gehalten, innerhalb der Begründungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 WEG die Gründe vorzutragen, auf die er die Anfechtung stützt; ein Nachschieben von neuen Gründen ist ausgeschlossen.

 

Fakten:

Eine Wohnungseigentümerin hatte fristgerecht mehrere Beschlüsse einer Eigentümerversammlung angefochten. In der Klageschrift wurde zunächst auf die Tagesordnung, das Versammlungsprotokoll, auf die Teilnehmerliste sowie zwei Schriftstücke an die Verwaltung Bezug genommen, die in Kopie beigefügt waren. Weitere Begründungen sollten nach einer Recherche erfolgen. Da nicht ausreichend geklärt werden konnte, ob die Eigentümerin im Folgenden die Klagebegründungsfrist eingehalten hatte, hat der BGH den Rechtsstreit an das Amtsgericht zurückverwiesen. Das Berufungsurteil wurde vom BGH bereits deshalb aufgehoben, weil die Frage, ob die Versäumung der Begründungsfrist zur Abweisung der Klage als unzulässig oder als unbegründet führt, nicht offengelassen werden darf. Der Kläger muss innerhalb der Frist des § 46 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 WEG zumindest den wesentlichen tatsächlichen Kern der Gründe vortragen, auf die er die Anfechtung stützt. Der Umstand, dass der Klage sowohl die Teilungserklärung als auch das Protokoll als Anlagen beigefügt worden sind, erfüllt nicht die Anforderungen, die das Gesetz an die erforderliche Begründung stellt.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 16.01.2009, V ZR 74/08

Fazit:

Vorliegend wurde von den beklagten übrigen Wohnungseigentümern noch eingewandt, die anfechtende Eigentümerin habe schon die Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 WEG versäumt, da die Klage erst weit nach Ablauf eines Monats zugestellt wurde. Der BGH: Die einmonatige Anfechtungsfrist werde zunächst nur durch die Erhebung der Klage, also durch deren Zustellung, gewahrt. Die rechtzeitige Einreichung der Klageschrift genügt nur dann, wenn die Zustellung "demnächst" erfolgt. Geht es um von der klagenden Partei zu vertretende Zustellungsverzögerungen, ist das Merkmal "demnächst" nur erfüllt, wenn sich die Verzögerung in einem hinnehmbaren Rahmen hält. Das sei nur dann zu bejahen, wenn der Gerichtskostenvorschuss nach Anforderung in einem Zeitraum eingezahlt wird, der sich um zwei Wochen bewegt oder nur geringfügig darüber liegt.

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