Der BGH verneint die Frage! Entsprechend § 48 Abs. 5 WEG sei noch § 49a GKG a. F. anwendbar. § 48 Abs. 5 WEG verdränge die (allgemeine) Übergangsvorschrift des § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG, wonach in der Rechtsmittelinstanz neues Recht anwendbar ist. Hierfür spreche zum einen der Wortlaut des § 49 GKG. Zum anderen entspreche nur diese Sichtweise dem Willen des Gesetzgebers. Dieser habe dadurch, dass der Streitwert nunmehr (§ 49 Satz 2 GKG) auf den 7,5-fachen und nicht mehr auf den 5-fachen Wert des Interesses (§ 49a Abs. 1 Satz 2 GKG a. F.) des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen gedeckelt und damit höher als nach dem bisherigen Recht sei, den Wegfall der Mehrvertretungsgebühr für den Beklagtenvertreter kompensieren wollen (vgl. BT-Drs. 19/22634, S. 48).

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