Leitsatz

In einem Beschlussanfechtungsverfahren kann ein zunächst mitverklagter Miteigentümer grundsätzlich auch noch nach Ablauf der Anfechtungsfrist gemäß § 46 Abs. 1 WEG dem Rechtsstreit auf Klägerseite als Nebenintervenient beitreten.

 

Fakten:

Einer der Wohnungseigentümer hatte mehrere Versammlungsbeschlüsse angefochten. Nach Ablauf der Klagefrist hatte ein weiterer Eigentümer seinen Beitritt zu der Klage als Nebenintervenient erklärt. Nach Auffassung des LG München I, war dies zulässig. Die Nebenintervention setzt jedoch voraus, dass ein Rechtsstreit zwischen anderen Personen anhängig ist. Der Nebenintervenient darf daher nicht selbst schon Partei des Rechtsstreits sein. Er stand jedoch als einer der "übrigen beklagten Miteigentümer" vor dem Beitritt schon auf der beklagten Seite. Jedoch war er vor dem Beitritt nur einer von mehreren notwendigen Streitgenossen auf der beklagten Seite. Zu jedem dieser Streitgenossen entsteht aber ein gesondertes Prozessrechtsverhältnis. Deswegen ist es möglich, dass einer von mehreren Streitgenossen dem Rechtsstreit gegen die anderen Streitgenossen als Streithelfer beitritt. Ein Beitritt aufseiten des Prozessgegners ist also grundsätzlich zulässig.

 

Link zur Entscheidung

LG München I, Urteil vom 08.08.2011, 1 S 809/11LG München I, Urteil vom 8.8.2011 – 1 S 809/11

Fazit:

Vermag man mit dem LG München I die Zulässigkeit einer derartigen Nebenintervention eines der übrigen beklagten Eigentümer auch bejahen, bleiben deren Sinn und Zweck zweifelhaft . Selbstverständlich signalisiert der beitretende Eigentümer sowohl dem Gericht als auch den übrigen Eigentümern, dass auch er nicht mit dem konkret angefochtenen Beschluss einverstanden ist. Andererseits aber bleibt der beitretende Eigentümer Beklagter im Rechtsstreit. Im Fall des Unterliegens der übrigen beklagten Eigentümer hat er also grundsätzlich anteilsmäßig die Verfahrenskosten zu tragen. Gerade ein klägerisches Obsiegen kann für den Streithelfer gar zu einem unkalkulierbaren Kostenrisiko führen. Beauftragt der beitretende Eigentümer nämlich einen eigenen Rechtsanwalt im Zusammenhang mit seiner Nebenintervention, dürfte er auf dessen Kosten im Fall des klägerischen Obsiegens sitzen bleiben. Insoweit nämlich ordnet die Bestimmung des § 50 WEG an, dass im Regelfall nur die Kosten eines Rechtsanwalts erstattungsfähig sind. Der dem obsiegenden Kläger beigetretene Eigentümer müsste als Beklagter also anteilsmäßig ohnehin die Verfahrenskosten tragen. Auch müsste er aber - obwohl die Klage letztlich in seinem Sinne ausgegangen ist - auch noch die Kosten des von ihm beauftragten Rechtsanwalts in voller Höhe tragen.

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