Die Anfechtungsklage (Klageantrag zu 1) hat keinen Erfolg! Wende sich ein Wohnungseigentümer gegen die Ablehnung eines Beschlussantrags (Negativbeschluss), habe er hiermit nur dann Erfolg, wenn lediglich die beantragte positive Beschlussfassung ordnungsmäßiger Verwaltung entsprochen hätte, also das Ermessen auf Null reduziert gewesen sei. Dies sei nicht der Fall, wenn es zulässige Alternativen zu dem beantragten Vorgehen gebe. So liege esaber: Im Fall könne der erstrebte Zugang zu dem Gemeinschaftsgarten und dem Pkw-Stellplatz durch verschiedene Mittel erreicht werden. Einerseits könne das Schloss des Hofeingangstors ausgetauscht und K1 und K2 entsprechende Schlüssel zur Verfügung gestellt werden. Andererseits werde dem Anliegen auch dann Rechnung getragen, wenn K1 und K2 Schlüssel zu dem vorhandenen Schloss erhielten.

Die Beschlussersetzungsklage (Klageantrag zu 2) habe hingegen Erfolg! K1 und K2 könnten gem. § 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG eine Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen, die dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspreche. Hierzu gehöre auch der Zugang zu dem Gemeinschaftsgarten und dem Stellplatz. In welcher Weise die Möglichkeit eingeräumt wird, das Hofeingangstor zu öffnen (und zu schließen), sei den Wohnungseigentümern zu überlassen.

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