2 Ehepaare bilden die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Im rückwärtigen Teil der Wohnungseigentumsanlage befinden sich ein Gemeinschaftsgarten und ein Pkw-Stellplatz, an dem K1 und K2 ein Sondernutzungsrecht zusteht. Beide Flächen sind nur über einen Verbindungsweg zu erreichen. Zur öffentlichen Straße hin befindet sich ein Hofeinfahrtstor, das die Eheleute B1 und B2 verschlossen halten. In der Versammlung vom 8.12.2020 beantragen K1 und K2 zu beschließen, das Schloss des Hofeingangstors auszuwechseln und die Schlüssel unter allen Wohnungseigentümern aufzuteilen. Der Beschlussantrag findet keine Mehrheit. Mit ihrer Klage verlangen K1 und K2, diesen Beschluss für ungültig zu erklären (Klageantrag zu 1). Mit dem Klageantrag zu 2 erstreben sie die Ersetzung eines entsprechenden Beschlusses.

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