Die sofortige Beschwerde ist nach Ansicht des LG zulässig und begründet! Nach einer Auslegung sei die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Beklagte anzusehen. Wer Partei eines Zivilrechtsstreits sei, ergebe sich aus der in der Klageschrift gewählten Parteibezeichnung. Maßgebend sei, welcher Sinn dieser prozessualen Erklärung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhaltes aus Sicht der Empfänger beizulegen sei. Deshalb sei bei objektiv unrichtiger oder mehrdeutiger Bezeichnung grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusehen, die erkennbar durch die fehlerhafte Parteibezeichnung betroffen werden sollte. Für die Ermittlung der Parteien durch Auslegung ihrer Bezeichnung seien nicht nur die im Rubrum der Klageschrift enthaltenen Angaben, sondern der gesamte Inhalt der Klageschrift einschließlich etwaiger beigefügter Anlagen zu berücksichtigen. Dabei gelte der Grundsatz, dass die Klageerhebung gegen die in Wahrheit gemeinte Partei nicht an deren fehlerhaften Bezeichnung scheitern dürfe, wenn die gegebenen Mängel in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen ließen. Selbst bei äußerlich eindeutiger, aber offenkundig unrichtiger Bezeichnung sei grundsätzlich diejenige Partei angesprochen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden solle.

Danach sei die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Beklagte anzusehen. Die Klage sei wenige Tage nach Inkrafttreten des WEMoG eingegangen, welches grundlegende – auch gerade verfahrensrechtliche – Neuerungen mit sich gebracht habe. Richte sich – wie hier – die Klage nur gegen einige bzw. einen Wohnungseigentümer, sei aber erkennbar, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verklagt werden solle, so sei das Rubrum von Amts wegen entsprechend zu berichtigen (Hinweis auf Hügel/Elzer, WEG, 3. Aufl., § 44 Rn. 41). Die Formulierung der Parteibezeichnung in der Klage sowie die Nennung des Verwalters als Beizuladender habe der bis zum Inkrafttreten des WEMoG gebräuchlichen Parteibezeichnung entsprochen. Eine Gesamtschau lasse daher mit noch hinreichender Deutlichkeit auf eine Klage gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer schließen. Es liege eine reine – und damit unschädliche – Falschbezeichnung vor.

Rein vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass sich auch bei Annahme eines – zweifellos zulässigen – Parteiwechsels keine andere Lösung ergeben würde. Soweit in der Literatur vertreten werde, für eine fristwahrende Umstellung der Klage im Sinne eines privilegierten Beklagtenwechsels sei nach der Aufhebung des § 44 WEG a. F. kein Raum mehr, könne dahinstehen, ob dieser Auffassung tatsächlich zu folgen sei. Denn die Klage sei unter Beachtung von § 167 ZPO binnen der Frist des § 45 WEG von vorneherein der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als der richtigen Beklagten über den Verwalter zugestellt worden.

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