Problemüberblick

Auf die Klageschrift sind nach § 253 Abs. 4 ZPO die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze anzuwenden. Nach § 130 Nr. 1 Hs. 1 ZPO bedarf es deshalb u. a. der Angabe des Wohnorts – das ist auch der Name der Straße und die Hausnummer – der klagenden Partei. Gibt die klagende Partei keine Adresse an und nennt daher auch keine triftigen Gründe für die Vorenthaltung, gibt sie zu erkennen, dass sie den Prozess aus dem Verborgenen führen will, um sich einer möglichen Kostenpflicht zu entziehen. Dieses Verhalten sieht der BGH in ständiger Rechtsprechung als rechtsmissbräuchlich an. Dies gilt auch dann, wenn die klagende Partei durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten wird. Etwas Anderes gilt, wenn die klagende Partei "triftige" Gründe für ihr Verhalten hat. Dies können beispielsweise schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sein. In derartigen Fällen ist aber wenigstens zu fordern, dass dem Gericht die insoweit maßgebenden Gründe unterbreitet werden, damit es prüfen kann, ob ausnahmsweise auf die Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift verzichtet werden kann. Wird diese Information hingegen – wie im Fall – schlechthin oder ohne zureichenden Grund verweigert, liegt keine ordnungsmäßige Klageerhebung vor, mit der Folge, dass das Rechtsschutzgesuch als unzulässig abzuweisen ist.

Was ist für die Verwaltung besonders wichtig?

Die Verwaltung sollte stets bemüht sein, die aktuellen Wohnanschriften der Wohnungseigentümer zu kennen. Sie kann die Wohnungseigentümer aber nicht zwingen, die Adressen anzugeben. Die Verwaltung bedarf einer Adresse u. a. zur Kommunikation, für Ladungen und für Klagen.

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