Leitsatz
Auch bei fehlendem Gegenstandsbeschrieb einer Beschlussfassung in der Einladung sind bei Anfechtung Kausalitätsüberlegungen anzustellen
Zweifel an der Beschlussfähigkeit können bei späterer Unaufklärbarkeit zur Beschlussungültigkeit führen
Normenkette
§ 23 Abs. 2 WEG, § 25 Abs. 3 WEG
Kommentar
1. Ist der Gegenstand einer Beschlussfassung im Einberufungsschreiben des Verwalters zu einer Eigentümerversammlung entgegen § 23 Abs. 2 WEG nicht genannt, so ist ein Eigentümerbeschluss zu diesem Gegenstand auf rechtzeitige Anfechtung hin grundsätzlich für ungültig zu erklären, es sei denn, es steht fest, dass der Beschluss bei ordnungsgemäßer Einladung (hier: zu einer Verwalterabberufung aus wichtigem Grund) genauso gefasst worden wäre (h. M.). Im vorliegenden Fall könne dies wohl angenommen werden.
2. Ist eine Eigentümerversammlung bei Beginn beschlussfähig, so kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass dies auch bei allen Abstimmungen der Fall gewesen ist. Einer stets erneuten Feststellung der Beschlussfähigkeit bedarf es nicht. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der Versammlungsleiter selbst Zweifel an der fortbestehenden Beschlussfähigkeit hat oder ein Wohnungseigentümer in der Versammlung solche Zweifel äußert. Geht der Versammlungsleiter dann den Zweifeln nicht nach, so führt die spätere Unaufklärbarkeit zur Ungültigkeit der Beschlüsse.
Diese tatsächlichen Fragen müssten neuerlich vom Landgericht geklärt werden, weshalb die Sache zurückverwiesen wurde.
Link zur Entscheidung
( BayObLG, Beschluss vom 05.03.1992, BReg 2 Z 171/91= DWE 2/92, 63)
zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer
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