Leitsatz
Rechtsschutzbedürfnis der Anfechtung eines Negativbeschlusses
Normenkette
§ 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG
Kommentar
Für die Anfechtung eines Beschlusses, durch den der Antrag eines Wohnungseigentümers abgelehnt wird (sog. Negativbeschluss), fehlt es jedenfalls dann nicht am Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers, wenn der insoweit auszulegende Beschluss nach seinem Inhalt einem späteren Verpflichtungsantrag entgegengehalten werden kann. Vorliegend war der Mehrheitsbeschluss der Gemeinschaft auf Ablehnung beantragter Arbeiten (hier: geforderte Kellersanierungen) unter Berücksichtigung gemeinschaftlicher Interessen gerechtfertigt, wobei als Maßstab der Standpunkt eines vernünftig und wirtschaftlich denkenden Betrachters heranzuziehen ist. Somit erwies sich die landgerichtliche Entscheidung jedenfalls im Ergebnis als korrekt.
Link zur Entscheidung
OLG München, Beschluss vom 21.03.2006, 32 Wx 002/06OLG München v. 21.3.2006, 32 Wx 002/06
Nach wohl derzeit vorherrschender Rechtsmeinung (vgl. z. B. Wenzel, NZM 8/2005, 291/293) soll i. Ü. selbst ein bestandskräftig gewordener Negativbeschluss keine "Sperrwirkung" gegenüber etwaigen, später gestellten Verpflichtungsansprüchen nach § 21 WEG entfalten.
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