Leitsatz

Das OLG Frankfurt hat sich in dieser Entscheidung damit auseinandergesetzt, ob die Anfechtung der Ablehnung eines isolierten Warnhinweises nach § 89 Abs. 2 FamFG statthaft ist.

 

Sachverhalt

Die beteiligten Eltern hatten in einem Termin vor dem FamG am 16.10.2009 eine Umgangsvereinbarung geschlossen, die familiengerichtlich genehmigt wurde.

Schon vorher - am 9.9.2009 - hatte der Antragsteller insbesondere beantragt, in einen gerichtlichen Beschluss oder in einen gerichtlich gebilligten Vergleich einen Hinweis auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel aufzunehmen.

Das FamG hat diesen Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, ein ordnungsgemäßer Vollstreckungstitel liege vor. Die Androhung eines Ordnungsmittels sei in einem gesonderten Verfahren geltend zu machen, wobei die Berechtigung der Maßnahme zu prüfen sei.

Der Beschluss des FamG enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung, wonach die Beschwerde statthaft sei.

Gegen die Entscheidung des FamG hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt und eine Abänderung des Beschlusses im Sinne seines Antrages vom 9.9.2009 begehrt.

Das Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.

 

Entscheidung

Das OLG hat die Beschwerde als unzulässig verworfen. Der isolierte Warnhinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG sei nicht anfechtbar, da die früher erforderliche Androhung vom Gesetzgeber bewusst durch einen bloßen Hinweis ersetzt worden sei (MünchKomm/ZPO-Zimmermann, § 89 FamFG Rz. 7; OLG Frankfurt, Beschl. v. 20.1.2010 - 5 WF 10/10).

Danach könne auch die Ablehnung eines solchen Hinweises der isolierten Anfechtung nicht unterliegen. Auch die unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung begründe nicht die Statthaftigkeit der Beschwerde.

 

Link zur Entscheidung

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 09.02.2010, 1 UF 327/09

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