Leitsatz

Das OLG Köln hat sich in dieser Entscheidung mit der Anerkennungsfähigkeit einer ausländischen - hier kasachischen - Adoptionsentscheidung befasst.

 

Sachverhalt

Es ging um die Anerkennung einer kasachischen Adoptionsentscheidung.

Der Antragsteller stammte aus L. Er reiste 2003 nach Deutschland aus und wurde als Spätaussiedler anerkannt. Seit dem Jahre 1999 unterhielt er eine Wochenendbeziehung zu der Mutter des 1992 geborenen Minderjährigen S., einer s. Staatsangehörigen N.

Etwa drei Monate vor seiner Ausreise nach Deutschland ist der Antragsteller mit der Kindesmutter zusammengezogen. Im Jahre 2005 wurde deren weiterer Sohn T. geboren. Vater beider Kinder ist der s. Staatsangehörige N.

Im Jahre 2006 heiratete der Antragsteller die Kindesmutter. Aus diesem Anlass kehrte er zum ersten Mal seit seiner Aussiedlung nach L. zurück. Anlässlich einer zweiten Reise nach L. im Jahre 2007 beantragte der Antragsteller bei dem dortigen Gericht die Adoption der beiden Kinder und reichte hierzu schriftliche Unterlagen ein. Nach Einwilligung des Kindesvaters sprach das Gericht die Adoption aus. An der der Entscheidung vorangehenden gerichtlichen Verhandlung nahm der Antragsteller nicht persönlich teil, sondern ließ sich durch eine bevollmächtigte Person vertreten. In der Adoptionsentscheidung hieß es u.a., der Antragsteller komme jährlich, telefoniere mit den Kindern und gehe mit beiden um wie mit eigenen Söhnen. Die Vertreterin des örtlichen Fürsorge- und Vormundschaftsamtes befürwortete ebenso wie der Staatsanwalt den Adoptionsantrag, da er im Interesse der Anzunehmenden sei. Es wurde prognostiziert, dass der Antragsteller, seine Ehefrau und die beiden Kinder zusammen als Familie leben würden.

Zu der als positiv charakterisierten Person des Antragstellers wurde u.a. ausgeführt, er werde sich alle Mühe geben, um für die Kinder alle notwendigen Bedingungen für Entwicklung und Erziehung zu schaffen. Auch habe er ein für die materielle Unterstützung der Kinder ausreichendes stabiles Einkommen. Tatsächlich erzielte der Antragsteller - abgesehen von zeitweisen Einkünften aus 1 EUR Jobs, sondern lebte von Hartz IV.

Der Antrag des Antragstellers auf Anerkennung der mit Beschluss vom 13.7.2007 ausgesprochenen Adoption wurde zurückgewiesen. Eine hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde blieb ohne Erfolg. Mit seiner sofortigen weiteren Beschwerde verfolgte der Antragsteller sein Begehren weiter.

Auch dieses Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.

 

Entscheidung

Auch das OLG lehnte die beantragte Anerkennung der Adoption wegen Verstoßes gegen den ordre public i.S.d. § 16a Nr. 4 FGG (jetzt § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG) ab. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass im Adoptionsverfahren eine Prüfung der Elterneignung durch eine Fachstelle oder durch eine sonstige fachkundige Stelle oder Person zum Lebensumfeld des Annehmenden in seinem Heimatland zu erfolgen habe. Das Fehlen einer solchen Prüfung führe zur Nichtanerkennung, da es nicht Sinn und Zweck des Anerkennungsverfahrens sei, erstmals eine vollständige Kindeswohlprüfung durchzuführen. Nachermittlungen könnten im Anerkenntnisverfahren nur dann in Betracht kommen, wenn entweder zwar eine Begutachtung des sozialen Umfeldes des Adoptionsbewerbers in seinem Heimatland erfolgt sei, jedoch Zweifel daran beständen, ob diese seine soziale Lage umfassend widerspiegele oder wenn sich wegen der Maßgeblichkeit der Verhältnisse im Zeitpunkt der Anerkennungsentscheidung Veränderungen im Lebensumfeld der Beteiligten ergeben hätten, die ggf. nunmehr die Erwartung ermöglichten, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entstehe, so z.B. ein Zusammenleben mit dem Kind über einen längeren Zeitraum.

Gemessen an diesen Maßstäben sei eine Anerkennung der Adoptionsentscheidung nicht möglich. Das ausländische Gericht habe sich auf eine rein formale Prüfung vorgelegter Unterlagen beschränkt, die zudem teilweise unrichtig gewesen seien. Ermittlungen in irgendeiner Form über das soziale Umfeld des Antragstellers in Deutschland seien dagegen nicht erfolgt. Selbst von einer persönlichen Anhörung des Antragstellers habe das Gericht abgesehen.

 

Hinweis

Nach dem Haager Adoptionsübereinkommen durchgeführte Adoptionen werden gemäß Art. 23 Abs. 1 des Übereinkommens ohne weitere Prüfung anerkannt, wenn die zuständige Behörde des Staates, in dem sie durchgeführt worden ist, bescheinigt, dass sie gemäß dem Haager Adoptionsübereinkommen zustande gekommen ist. Nicht auf der Grundlage des Haager Adoptionsverfahrens durchgeführte Dekretadoptionen sind anhand der in §§ 108, 109 FamFG geregelten Anerkennungsausschlussgründe zu prüfen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Beschluss vom 29.05.2009, 16 Wx 251/08

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