Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslandsadoption: Anerkennungsfähigkeit der Adoption eines kenianischen „Findelkindes” durch eine in Deutschland verheiratete 56 Jahre alte kenianische Staatsangehörige

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Adoptionsentscheidung eines kenianischen Gerichts, mit der die Annahme eines zwischenzeitlich fünf Jahre alten „Findelkindes” durch eine überwiegend in der Bundesrepublik Deutschland lebende 56 Jahre alte und mit einem 65-jährigen deutschen Ehemann verheiratete kenianische Staatsangehörige ausgesprochen ist, ist in der Bundesrepublik Deutschland die Anerkennung gemäß § 16a Nr. 4 FGG zu versagen, wenn es in dem in Kenia durchgeführten Adoptionsverfahren an einer ausreichenden Prüfung der Elterneignung und des Kindeswohls fehlt und insbesondere keine Berichte der deutschen Fachbehörden eingeholt worden sind.

 

Normenkette

AdWirkG § 2 Abs. 1; FGG § 16a Nr. 4; BGB § 1741; EGBGB Art. 6

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde trägt die Beteiligte zu 1. nach einem Geschäftswert von 3.000 EUR.

 

Gründe

I. Die Beteiligte zu 1. begehrt die Anerkennung der durch Beschluss des Obersten Gerichtshofs von Kenia am 5.10.2005 (Adoptionssache Nr. 256 des Jahres 2005) genehmigten und am 29.11.2005 in das Adoptionsregister von Kenia eingetragenen Adoption des Betroffenen.

Die am 30.9.1952 geborene Beteiligte zu 1. ist kenianische Staatsangehörige. Sie lebt mit ihrem am 10.11.1943 geborenen Ehemann M W in N und hat dort ihren Lebensmittelpunkt. Sie hatte ihren Ehemann im Jahre 1982 zum zweiten Mal geheiratet, nachdem ihre im Jahre 1973 geschlossene Ehe kurz zuvor geschieden worden war. Die Beteiligte zu 1. war in der Vergangenheit überwiegend als Reinigungskraft in verschiedenen Firmen tätig. Seit dem Jahre 2003 ist sie Hausfrau. Ihr Ehemann ist von Beruf Klavierbauer und befindet sich im Ruhestand. Die Beteiligte zu 1. hat ein Haus in Kenia. In Kenia lebt auch die Schwester der Beteiligten zu 1. mit ihren fünf Kindern. Die Beteiligte zu 1. und ihr Ehemann haben keine leiblichen Kinder. Sie haben nach eigenen Angaben bereits einen volljährigen Sohn der Schwester der Beteiligten zu 1. adoptiert, der zuvor von der Mutter der Beteiligten zu 1. in Kenia großgezogen worden war und nach einem Aufenthalt in Deutschland von etwa einem halben Jahr wieder nach Kenia zurückgekehrt ist.

Die Beteiligte zu 1. hat den Betroffenen im Jahre 2004 bei einem Besuch in Kenia in einem Wald gefunden und in Obhut genommen, als er etwa drei Wochen alt war (Bericht des Polizeireviers Kimilili, Bl. 17 ff. d.A.). Das zuständige Jugendamt in Kenia stellte fest, dass niemand Anspruch auf das Kind erhob und dass der Betroffene im dortigen Haus der Beteiligten zu 1. ordnungsgemäß versorgt wurde. Der Oberste Gerichtshof von Kenia genehmigte sodann durch den oben genannten Beschluss vom 5.10.2005 (Bl. 12 f. d.A.) die Adoption. Der Betroffene ist seitdem im Wesentlichen von der Schwester der Beteiligten zu 1. in Kenia betreut worden. Die Beteiligte zu 1. hat sich in den vergangenen Jahren jeweils für mehrere Monate in Kenia aufgehalten und während dieser Zeiten den Betroffenen selbst in ihrem Haus versorgt.

Die Beteiligte zu 1. hat mit Schriftsatz des Notars W vom 10.7.2006 bei dem AG Schleswig beantragt, die in Kenia ausgesprochene Adoption anzuerkennen. Sie möchte den Betroffenen mit dem Einverständnis ihres Ehemannes, der auch sein Einverständnis mit der Adoption erklärt hat (Bl. 37 d.A.), nach Deutschland holen. Der Betroffene soll nach ihren Vorstellungen hier die Grundschule besuchen und die höhere Schule wohl später in Kenia. Nähere Überlegungen über die Phase nach der Grundschulzeit des Betroffenen haben die Beteiligte zu 1. und ihr Ehemann noch nicht angestellt.

Das AG hat eine Stellungnahme der Beteiligten zu 2. (Bl. 39 ff. d.A.) sowie einen Sozialbericht des Jugendamtes des Kreises Segeberg (Bl. 50 ff. d.A.) eingeholt sowie die Beteiligte zu 1. und ihren Ehemann persönlich angehört (Bl. 67 f. d.A.). Durch Beschluss vom 23.6.2008 hat das AG den Antrag der Beteiligten zu 1. zurückgewiesen (Bl. 69 d.A.).

Das LG hat die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1. durch Beschluss vom 23.2.2009 zurückgewiesen (Bl. 83 ff. d.A.). Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den ihr am 27.2.2009 zugestellten Beschluss des LG ist am 6.3.2009 bei Gericht eingegangen. Die Beteiligte zu 1. hat die weitere Beschwerde mit Schriftsatz vom 18.3.2009 begründet (Bl. 104 ff. d.A.). Die Beteiligte zu 2. hat am 18.5.2009 Stellung genommen (Bl. 111 ff. d.A.).

II. Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1. ist nach §§ 5 Abs. 3 S. 1, Abs. 4 S. 2 AdWirkG, 27, 29 FGG zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).

1. Das LG hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:

Eine vereinfachte Anerk...

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