Berechtigt zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen einen Wohnungseigentümer in Bezug auf die Überschreitung seiner Gebrauchsrechte am gemeinschaftlichen Eigentum ist nach der WEG-Reform nur die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Dies gilt auch für bereits vor dem 1.12.2020 anhängige Verfahren.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge