Auf Geschäftsraummietverhältnisse findet das AGG nur dann Anwendung, wenn der Abschluss des Mietvertrags für den Vermieter ein Massengeschäft i. S. d. § 19 Abs. 1 AGG ist.

§ 19 Abs. 2 AGG, wonach bei allen Wohnungsmietverhältnissen, d. h., auch wenn es sich um Einzelvermietungen und nicht um ein Massengeschäft handelt, die Diskriminierungstatbestände "Rasse" und "ethnische Herkunft" zu beachten sind, gilt nicht für Geschäftsraummietverhältnisse.

 
Hinweis

Kein Massengeschäft = kein AGG

Dies bedeutet, dass jedenfalls bei der Vermietung von nur wenigen Geschäftsräumen das AGG keine Anwendung findet.

Wann eine gewerbliche Vermietung als Massengeschäft zu qualifizieren ist, wird die Rechtsprechung klären müssen, da im Bereich der Geschäftsraummiete § 19 Abs. 5 Satz 3 AGG nicht gilt, der bei der Wohnungsvermietung ab einem Vermietungsumfang von 50 Wohnungen ein Massengeschäft unterstellt.

Sofern die Vermietung als Massengeschäft zu qualifizieren ist, muss auch im Bereich der Geschäftsraummiete der gesamte Diskriminierungskatalog des § 1 AGG beachtet werden.

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