Der Vermieter hat in der Augsburger Allgemeinen Zeitung sowie auf deren Internetportal eine Wohnung mit folgendem Text angeboten: "1 ZKB 40 qm, sofort, 394 EUR, 102 EUR, EBK, Laminat, Garage auf Wunsch, an Deutsche …".

Beim anschließenden Anruf eines Bewerbers mit ausländisch klingendem Namen soll der Vermieter gesagt haben: "Nein, ich habe 2 Ausländer im Haus. Ich brauche keine mehr." Dazu hat das AG Augsburg entschieden, dass eine öffentlich abrufbare Annonce, mit der eine Wohnung zur Vermietung explizit nur "an Deutsche" angeboten wird, ein ausreichendes Indiz für eine Benachteiligung dadurch ausgeschlossener nichtdeutscher Bewerber aufgrund ihrer Rasse oder ihrer ethnischen Herkunft ist. Dabei trägt der Inserent die Beweislast dafür, dass er nicht gegen die entsprechenden Regelungen des AGG verstoßen hat. Ein besonderes Nähe- oder Vertrauensverhältnis i. S. v. § 19 Abs. 5 Satz 2 AGG, das einer Anwendung des AGG entgegengestanden hätte, wird nach Auffassung des Gerichts in der vorliegenden Wohnanlage mit 17 Parteien nicht mehr begründet.

Das Gericht sprach dem Bewerber eine Entschädigung von 1.000 EUR zu. Dies sei angemessen für eine Benachteiligung durch den Ausschluss von der Vergabe einer Mietwohnung aufgrund der Rasse oder ethnischen Herkunft.

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