(1)[2] 1Ohne Unternehmensgenehmigung darf niemand

 

1.

Eisenbahnverkehrsdienste erbringen,

 

2.

als Fahrzeughalter selbstständig am Eisenbahnbetrieb teilnehmen oder

 

3.

Schienenwege, Steuerungs- und Sicherungssysteme oder Bahnsteige betreiben.

2Keiner Unternehmensgenehmigung bedürfen

 

1.

der Betreiber einer Serviceeinrichtung,

 

2.

der Betreiber einer Werksbahn und

 

3.

Tätigkeiten im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2, sofern die Eisenbahninfrastruktur einer Werksbahn benutzt wird.

Bis 30.06.2021:

(1) 1Ohne Unternehmensgenehmigung darf niemand

1.

Eisenbahnverkehrsdienste erbringen,

2.

als Fahrzeughalter selbstständig am Eisenbahnbetrieb teilnehmen oder

3.

Schienenwege, Steuerungs- und Sicherungssysteme oder Bahnsteige betreiben.

2Keiner Unternehmensgenehmigung bedürfen der Betreiber einer Serviceeinrichtung, einer Werksbahn und Tätigkeiten im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2, soweit die Eisenbahninfrastruktur einer Werksbahn benutzt wird.

 

(2) 1Sind Anforderungen der §§ 6a bis 6e erfüllt, ist die Unternehmensgenehmigung zu erteilen. 2Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird für eine bestimmte Eisenbahninfrastruktur erteilt.

 

(3) Die Unternehmensgenehmigung kann nur beantragt werden, wenn der Antragsteller in Deutschland niedergelassen ist oder dort eine juristisch selbstständige Niederlassung betreibt.

 

(4) Die Genehmigungsbehörde entscheidet über den Antrag so bald wie möglich, spätestens jedoch drei Monate nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen.

 

(5)[3] 1Für jede Eisenbahninfrastruktur darf es nur eine Unternehmensgenehmigung geben. 2Wird eine Eisenbahninfrastruktur nach § 11 abgegeben oder stillgelegt, so ist die Unternehmensgenehmigung des abgebenden oder stilllegenden Eisenbahninfrastrukturunternehmens für diese Eisenbahninfrastruktur aufzuheben. 3Im Falle der Abgabe darf die Unternehmensgenehmigung für das übernehmende Eisenbahninfrastrukturunternehmen erst zu dem Zeitpunkt wirksam werden, zu dem die Aufhebung wirksam geworden ist.

Bis 30.06.2021:

(5) Bei der Übernahme des Betriebes einer Eisenbahninfrastruktur darf die Unternehmensgenehmigung für das übernehmende Eisenbahninfrastrukturunternehmen erst zu dem Zeitpunkt wirksam werden, zu dem die Genehmigung des abgebenden Eisenbahninfrastrukturunternehmens zurückgenommen, widerrufen oder eingeschränkt wird.

 

(6) Die Unternehmensgenehmigung allein berechtigt nicht zum Zugang zur Eisenbahninfrastruktur.

[1] §§ 6 und 7 werden durch die folgenden §§ 6 bis 6i ersetzt.
[2] Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Eisenbahnbereich. Anzuwenden ab 01.07.2021.
[3] Abs. 5 geändert durch Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Eisenbahnbereich. Anzuwenden ab 01.07.2021.

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