6.0.1

Im Regelfall wird Deutschen mit ständigem Wohnsitz im Ausland für eine Ausbildung im Ausland Ausbildungsförderung nicht geleistet. Sie haben vorrangig Förderungsleistungen des Aufenthaltslandes in Anspruch zu nehmen.

Im Rahmen einer ermessensabhängigen Ausbildungsförderungsentscheidung nach § 6 sind die anderen Vorschriften des Gesetzes uneingeschränkt anzuwenden, soweit nicht im Folgenden Ausnahmen vorgesehen sind.

Die Entscheidung über die Leistung von Ausbildungsförderung nach § 6 ist – abweichend von dem Grundsatz über den Rechtsanspruch auf Förderungsleistungen – in das pflichtgemäße Ermessen des Amtes gestellt. Die Leistung kann nur ausnahmsweise gewährt werden, wenn im Einzelfall besondere Umstände vorliegen. Auszubildende mit ständigem Wohnsitz in einem ausländischen Staat sind vorrangig auf die Durchführung der Ausbildung im Inland zu verweisen.

An das Vorliegen der besonderen Umstände des Einzelfalls sind strenge Anforderungen zu stellen. Sie müssen zu den allgemeinen Leistungsvoraussetzungen, deren Erfüllung für die Leistung von Ausbildungsförderung für den Besuch einer im Inland gelegenen Ausbildungsstätte erforderlich ist, hinzutreten.

Das Vorliegen besonderer Umstände kann grundsätzlich bejaht werden, wenn der auszubildenden Person die Durchführung der Ausbildung im Inland nicht zuzumuten ist. Dies ist in der Regel anzunehmen bei Auszubildenden, deren Bedarf sich nach § 12 bestimmt.

Hinsichtlich der Unzumutbarkeit für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 13 bestimmt, vgl. Tz 6.0.12.

 

6.0.2

Für eine Förderungsentscheidung nach § 6 müssen Auszubildende durch Vorlage einer Bescheinigung oder anderer amtlicher Unterlagen nachweisen, dass und in welcher Höhe sie Förderungsleistungen des Aufenthaltslandes erhalten oder dass ihr Förderungsantrag abgelehnt worden ist.

Auf eine Bescheinigung darüber, dass nach dem Förderungsrecht des Aufenthaltslandes kein Anspruch auf Förderungsleistungen besteht, kann verzichtet werden, wenn eine solche im Aufenthaltsland nicht ausgestellt wird; in diesem Zusammenhang gilt das Erklärungsprinzip.

Ausländische Förderungsleistungen jeder Art, die die auszubildende Person bezieht, sind auf den Bedarf nach diesem Gesetz voll ohne Gewährung von Freibeträgen anzurechnen.

 

6.0.3

Zum Begriff "Deutscher im Sinne des Grundgesetzes" vgl. Tz 8.1.1.

 

6.0.4

Zum Begriff "ständiger Wohnsitz" vgl. § 5 Abs. 1 i. V. m. Tz 5.1.1.

 

6.0.5

Als Deutsche mit ständigem Wohnsitz in einem ausländischen Staat sind auch die deutschen Familienangehörigen folgender Personengruppen anzusehen, die von ihrem im Inland ansässigen Dienstherrn oder Arbeitgeber für eine berufliche Tätigkeit ins Ausland entsandt werden:

 

a)

Angehörige von diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland,

 

b)

Bundeswehrangehörige an militärischen und zivilen Dienststellen,

 

c)

sonstige Angehörige des öffentlichen Dienstes,

 

d)

Angehörige der über- und zwischenstaatlichen Institutionen,

 

e)

Angehörige von Kirchen- und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie der Verbände der freien Wohlfahrtspflege,

 

f)

Angehörige von Firmen mit Hauptniederlassung im Inland.

 

6.0.6

Gemäß § 11 BGB teilt ein minderjähriger Auszubildender grundsätzlich den ständigen Wohnsitz der Eltern, eines Elternteils oder der Person, der er rechtlich oder tatsächlich zugeordnet ist. Hiervon wird für die Anwendung des § 6 abgesehen bei einem minderjährigen Auszubildenden, der bereits einmal in einem ausländischen Staat einen ständigen Wohnsitz begründet hat, wenn die Eltern ihren ständigen Wohnsitz in einen anderen Staat verlegen; für ihn bleibt sein Aufenthaltsort sein ständiger Wohnsitz, bis er durch ihn selbst aufgegeben wird.

 

6.0.7

(weggefallen)

 

6.0.7a

Der Besuch einer Ausbildungsstätte in einem ebenfalls ausländischen Nachbarstaat kann nur dann gefördert werden,

 

a)

wenn eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte im Wohnsitzstaat nicht vorhanden ist oder

 

b)

die Verkehrsverbindungen zu der Ausbildungsstätte im Nachbarstaat wesentlich günstiger sind als zu einer vergleichbaren Ausbildungsstätte im Aufenthaltsstaat. Ein täglicher Grenzübertritt ist nicht zu verlangen.

 

6.0.8

Ausbildungsförderung wird für den Besuch von Ausbildungsstätten geleistet, die den

 

a)

in § 2 Abs. 1 bezeichneten oder

 

b)

durch Rechtsverordnungen nach § 2 Abs. 3 in den Förderungsbereich einbezogenen

Ausbildungsstätten im Inland entsprechen, soweit nach § 2 Abs. 1 und 1a eine Förderung im Inland zulässig wäre. Das ist der Fall, wenn sie nach Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt der Ausbildung sowie nach dem vermittelten Ausbildungsabschluss den im Inland maßgeblichen Ausbildungsstättenarten (vgl. Tz 2.1.4 bis 2.1.19) vergleichbar sind; den besonderen Verhältnissen der Bildungseinrichtungen im Aufenthaltsland kann Rechnung getragen werden.

Gefördert wird der Besuch von öffentlichen und privaten Ausbildungsstätten; letztere müssen einer öffentlichen fachlichen Aufsicht im ausländischen Staat unterstehen oder einen öffentlich anerkannt...

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