Zu Absatz 1

 

5.1.1

Für die Ermittlung des ständigen Wohnsitzes ist allein auf den Gesetzeswortlaut abzustellen. Ein Wohnsitz im Sinne der Meldegesetze der Länder ist lediglich Anhaltspunkt, reicht aber für sich allein für die Feststellung des ständigen Wohnsitzes nicht aus.

Auszubildende, die sich ausschließlich zum Zweck der Ausbildung in einem ausländischen Staat aufhalten, haben weiterhin ihren ständigen Wohnsitz im Inland.

Haben deutsche Auszubildende keinen ständigen Wohnsitz im Inland, kommt Ausbildungsförderung ausschließlich unter den Maßgaben des § 6 in Betracht.

 

5.1.2

(Aufgehoben)

 

5.1.3

(Aufgehoben)

Zu Absatz 2

 

5.2.1

Absatz 2 Satz 2 enthält nur insoweit eine Einschränkung der Förderung des Besuches einer Berufsfachschule oder einer Fachschule im Ausland, als es sich um eine Förderung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 handelt; die Förderung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 für Ausbildungen, die vollständig innerhalb der EU oder in der Schweiz durchgeführt werden, bleibt hiervon unberührt.

 

5.2.2

(weggefallen)

 

5.2.3

(Aufgehoben)

 

5.2.4

LLiegen die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung nach Absatz 2 nicht vor, wird Ausbildungsförderung auch dann nicht geleistet, wenn die auszubildende Person für eine Ausbildung im Ausland nur den Bedarf für eine Ausbildung im Inland in Anspruch nehmen will.

Abweichend kann für höchstens zwölf Monate Inlandsförderung gewährt werden, wenn Auszubildende

 

a)

zum Zweck der Anfertigung einer für die Erlangung des Ausbildungsziels bestimmten Abschlussarbeit (z.B. Diplom-, Bachelor- oder Masterarbeit) eine Bildungseinrichtung oder einen Betrieb im Ausland besuchen,

 

b)

die Immatrikulation weiterhin ausschließlich im Inland erfolgt und

 

c)

das Vorhaben in das weiterhin förderungsfähige Inlandsstudium eingebunden ist (vgl. zur Zuständigkeit Tz 45.4.4).

Hinsichtlich des Besuches der Ausbildungsstätte oder der Teilnahme an einem Betriebspraktikum gilt Tz 9.2.2.

Studien- und Projektarbeiten für ein Inlandsstudium, die in der vorlesungsfreien Zeit im Ausland angefertigt werden, stehen der nach § 15 Abs. 2 durchgängigen Förderung des Inlandsstudiums nicht entgegen, wenn sie nicht ihrerseits unter den Voraussetzungen des § 5 einen Anspruch auf Auslandsförderung begründen.

Zu Nummer 1

 

5.2.5

Nach dem Ausbildungsstand förderlich ist eine Ausbildung, wenn die auszubildende Person die Grundkenntnisse in der gewählten Fachrichtung während einer zumindest einjährigen Ausbildung im Inland oder bei befristeten Drittstaatsaufenthalten nach Absatz 2 Nummer 1 im Rahmen einer Ausbildung im Ausland nach Absatz 2 Nummer 3 zuvor im EU-Ausland oder der Schweiz bereits erlangt hat, wobei diese einjährige Ausbildung auch in Teilzeit absolviert worden sein kann.

Förderlich ist eine Ausbildung im Ausland auch, wenn

  • diese für einen früheren Zeitpunkt in den Ausbildungsbestimmungen vorgeschrieben ist oder
  • die entsendende Hochschule die Förderlichkeit besonders bestätigt.
 

5.2.6

Erfolgt der Besuch der ausländischen Ausbildungsstätte unmittelbar nach dem Realschulabschluss, ist die Förderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 gegeben, wenn von einer Schule mit gymnasialer Oberstufe oder einer Fachoberschule bestätigt wird, dass die auszubildende Person dort nach Rückkehr aus dem Ausland aufgenommen werden kann.

 

5.2.7

Wird nach dem Abschluss eines Bachelorstudienganges ein Masterstudium in einem Land außerhalb der Europäischen Union oder der Schweiz aufgenommen, das im Inland, der Europäischen Union oder der Schweiz abgeschlossen werden soll, ist die Förderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 gegeben, wenn ein Jahr des Bachelorstudienganges im Inland oder in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz absolviert wurde.

 

5.2.8

Liegt in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis zum Beginn der Auslandsausbildung keine Immatrikulationsbescheinigung entsprechend Tz 9.2.2 vor, kann Ausbildungsförderung bewilligt werden, wenn eine konkrete Ausbildungsplatzzusage vorgelegt wird.

Es ist darauf hinzuweisen, dass der Bewilligungsbescheid aufgehoben werden kann, wenn die Immatrikulationsbescheinigung nicht innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Auslandsausbildung vorgelegt wird.

 

5.2.9

Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Teil der Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann.

 

5.2.9a

Die Mindestdauer nach Satz 3 ist auch erfüllt, wenn statt Semester Quarters vorgesehen sind und der Aufenthalt mindestens zwei Quarters dauert oder wenn ein Trimester entsprechend der Ausbildungstaktung vor Ort absolviert wird, sofern die tatsächlichen Vorlesungszeiten der Dauer der inländischen Vorlesungszeiten eines Semesters im Wesentlichen entsprechen.

Als Semester gelten auch Schulhalbjahre bei schulischen Ausbildungen.

Zu Nummer 2

5.2.9b bis 5.2.15 (weggefallen)

 

5.2.16

Bei integrierten Studiengängen erfolgt eine Förderung unabhängig davon, ob die Ausbildung an der deutschen oder der ausländischen Ausbildungsstätte begonn...

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