Durch entsprechenden Hinweis im Versicherungsschein oder Nachtrag kann für Rechts- und Patentanwälte sowie Steuerberater die Bürohaftpflichtversicherung mitversichert werden. Für vereidigte Buchprüfer und Wirtschaftsprüfer ist die Mitversicherung nur möglich, wenn sie vor der Bestellung gem. WPO bei einer Allianz-Gesellschaft Versicherungsschutz hatten oder die Rechtsanwalts- und Steuerberatersozien/-partner die Bürohaftpflichtversicherung bei einer Allianz-Gesellschaft mitversichert haben.

Besondere Bedingung zur Bürohaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte und Patentanwälte, Steuerberater (sowie vereidigte Buchprüfer und Wirtschaftsprüfer)

A. Risikobeschreibung

I. Personen- und Sachschäden

Versichert ist abweichend von Teil 1.1 § 1 die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers, seiner Sozien/- Partner und seiner Mitarbeiter im Zusammenhang mit der Ausübung der versicherten beruflichen Tätigkeit für den Fall, dass sie wegen eines Sachschadens oder Personenschadens von einem Dritten in Anspruch genommen werden.

II. Grundstücke, Gebäude, Räumlichkeiten

Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Eigentümer, Mieter, Pächter, Nutznießer von Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten, sofern sie ausschließlich für Zwecke des versicherten Berufs benutzt werden.

III. Abhandenkommen fremder Schlüssel

Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln.

Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf Kosten für die notwendige Auswechslung von Schlössern oder Schließanlagen, die infolge des Abhandenkommens entstehen.

IV. Nutzung von Internet-Technologien

1. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Personen-, Sach- und Vermögensschäden im Zusammenhang mit der Ausübung der versicherten beruflichen Tätigkeit aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, (z.B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger), soweit es sich handelt um Schäden aus

a) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme;

b) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen

aa) sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie

bb) der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekten Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;

c) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch;

d) der Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten; insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Ansprüche, nicht jedoch von Urheberrechten;

2. Im Rahmen des versicherten Risikos obliegt es dem Versicherungsnehmer, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z.B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.

3. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:

- Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;
- IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung
- Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;
- Bereithalten fremder Inhalte, z.B. Access-, Host-, Full-Service-Providing;
- Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken;
- Betrieb von Telekommunikationsnetzen;
- Anbieten von Zertifizierungsdiensten im Sinne des Signaturgesetzes bzw. der Signaturverordnung;
- Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung besteht.

Besondere Bedingung

I. Versicherungsfall

Abweichend von Teil 1.1 § 1 AVB-RSW ist der Versicherungsfall das Schadenereignis. Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.

II. Versicherungssummen, zeitlicher Zusammenhang, Kosten

1. Versicherungssummen

1.1 Die Versicherungssumme für Schäden gem. A. Ziffern I und II beträgt je Schadenereignis für Personenschäden 3.000.000 EUR und für Sachschäden 3.000.000 EUR.

1.2 Die Versicherungssumme für Schäden gem. A. Ziffern III (Schlüsselverlust) beträgt 5.000 EUR.

1.3 Die Versicherungssumme für Schäden gem. A. Ziffern IV 1 a – d (Internet-Technologien) beträgt 1.000.000 EUR.

2. Zeitlicher Zusammenhang

Abweichend von § 3 III Ziffer 2 AVB-RSW gelten mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden aus derselben Ursache als ein Schadenereignis.

3. Kosten

In Fällen von Schäden gem. A. Ziffer IV (Nutzung von Internet-Technologien) werden Aufwendungen des Versicherers für Kosten abweichend von Teil 1.1 § 3 III Ziffer 5 AVB-RSW als Leistung auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht...

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