I. Versicherungsfall

Der Versicherungsfall auch nur eines Sozius (§ 1 II) gilt als Versicherungsfall aller Sozien. Dies gilt nicht für Tätigkeiten außerhalb der gemeinschaftlichen Berufsausübung.

II. Durchschnittsleistung

Der Versicherer tritt für die Sozien zusammen mit einer einheitlichen Durchschnittsleistung ein. Für diese Durchschnittsleistung gilt folgendes:

1. Berechnung der Versicherungsleistung

Die Leistung auf die Haftpflichtsumme ist in der Weise zu berechnen, dass zunächst bei jedem einzelnen Sozius festgestellt wird, wie viel er vom Versicherer zu erhalten hätte, wenn er, ohne Sozius zu sein, allein einzutreten hätte (fiktive Leistung), und sodann die Summe dieser fiktiven Leistungen durch die Zahl aller Sozien geteilt wird.

2. Berechnung der Kosten

Bezüglich der Kosten sind die Bestimmungen in § 3 II Ziffer 5 in sinngemäßer Verbindung mit den vorstehenden Bestimmungen anzuwenden.

3. Anwendung auf Nichtversicherungsnehmer

Dieser Durchschnittsversicherungsschutz besteht nach Maßgabe des § 7 I Ziffer 1 auch zugunsten eines Sozius, der Nichtversicherungsnehmer ist.

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