Von der Sache her und seiner inneren Logik entsprechend tritt das Nachbarrecht erstmals in Funktion, wenn es zwischen angrenzenden Nachbarn Grenzstreitigkeiten zu lösen gilt. Jeder Grundstückseigentümer hat schließlich ein vitales Interesse, über den Verlauf seiner Grundstücksgrenze klare Verhältnisse zu schaffen. Je nach dem Anlass für die Meinungsverschiedenheiten bietet das BGB zwei Lösungen an.

  • Grenzabmarkung

    Ist der Grenzverlauf als solcher unstreitig, fehlen aber feste Grenzzeichen, wurden sie im Laufe der Zeit unkenntlich oder von ihrem ursprünglich richtigen Standort versetzt, dann hat jeder Grundstückseigentümer gegenüber seinem unmittelbaren Nachbar einen Anspruch dahingehend, dass dieser an der Errichtung oder Wiederherstellung fester Grenzzeichen mitwirkt. Diese Fallgestaltung wird als Grenzabmarkung bezeichnet und ist in § 919 BGB geregelt.

  • Grenzscheidung

    Geht es auf der anderen Seite darum, dass sich der richtige Grenzverlauf nicht ermitteln lässt und deshalb Streit entsteht, dann kommt die Grenzscheidung in Betracht, bei der die gemeinsame Grundstücksgrenze durch den Richter festgelegt wird. Das ist der Fall der sog. Grenzverwirrung des § 920 BGB.

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