Eine vom Bauträger in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Erwerbsvertrags verwendete Klausel, die die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch einen mit dem Bauträger wirtschaftlich oder rechtlich verbundenen Erstverwalter ermöglicht, hält der Inhaltskontrolle am Maßstab von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht stand. Dies hat zur Folge, dass eine vom Verwalter erfolgte Abnahme des Gemeinschaftseigentums unwirksam ist und einen Beginn der Verjährung nicht zur Folge hat.[1]

Diese zur Rechtslage vor Inkrafttreten des WEMoG ergangene Rechtsprechung gilt freilich bereits vor dem Hintergrund fort, als die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer aus keinem Rechtsgrund mehr zur Abnahme des Gemeinschaftseigentums berechtigt ist.

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