Leitsatz

Der Vater minderjähriger Kinder nahm deren Mutter im Wege einer Stufenklage auf Zahlung von Kindesunterhalt in Anspruch. Die gemeinsamen minderjährigen Kinder lebten bei ihr und wurden primär von ihr versorgt.

Der Vater berief sich darauf, dass im Hinblick auf die auch von ihm erbrachten Betreuungs- und Versorgungsleistungen auch die Mutter barunterhaltspflichtig sei.

Das FamG hat einer Auskunftsverpflichtung der Mutter verneint und dies damit begründet, eine solche bestehe schon deswegen nicht, weil es für die Bemessung oder die Beurteilung der Leistungsfähigkeit auf diese Auskunft nicht ankomme. In Betracht komme eine Relevanz ihrer Einkünfte nur, wenn beide Elternteile über Einkommen verfügten, ein Wechselmodell praktizierten und der Unterhaltsbedarf der Kinder deshalb auf der Grundlage der beiderseitigen zusammengerechneten Einkünfte zu errechnen wäre.

Der Kläger legte gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung ein. Sein Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Auch das OLG ging davon aus, dass dem Kläger ein Auskunftsanspruch gegenüber der Kindesmutter nicht zustehe.

Da ein Wechselmodell nicht praktiziert werde, sei die Auskunft nicht erforderlich, um die Höhe der Unterhaltsansprüche zu ermitteln. Vielmehr sei allein der Kläger gegenüber den Kindern barunterhaltspflichtig. Nach § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB erfülle der Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreue, seine Verpflichtung zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch dessen Pflege und Erziehung. Der andere, nicht betreuende Elternteil, habe den Unterhalt durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren.

Die Barunterhaltspflicht des nicht betreuenden Elternteils bestehe, solange das deutliche Schwergewicht der Betreuung bei einem Elternteil liege.

Im vorliegenden Fall trage die Beklagte die Hauptverantwortung für die Kinder. Schon ihr zeitlicher Aufwand überwiege den des Klägers. Von 14 Tagen seien die Kinder an 9 Tagen bei der Beklagten. Dies entspreche einem vom BGH in seiner grundlegenden Entscheidung hierzu zugrunde gelegten 2/3-Anteil (BGH FamRZ 2006, 1115).

Die weiteren Zeiten, in denen der Kläger das Fußballtraining begleite, seien nicht zu berücksichtigen. Das Schwergewicht der Betreuung ändere sich hierdurch nicht.

Auf die Frage, ob der Bedarf der Kinder gemindert sei, weil er zu einem Teil durch die Leistungen des Klägers gedeckt werde, komme es für den Auskunftsanspruch nicht an. Die Höhe der Bedarfsminderung könne der Kläger auch ohne Kenntnis der Einkünfte der Beklagten ermitteln. Im Übrigen liege eine teilweise Bedarfsdeckung auch nicht vor. Dass der Kläger den Wohnbedarf der Kinder in den Umgangszeiten bestreite, mindere den Wohnbedarf, den sie bei der Mutter hätten, nicht. Auch sie müsse den Kindern Wohnraum vorhalten. In Frage komme eine Bedarfsverringerung damit allein wegen der vom Kläger beschafften Kleidung. Hierzu fehle jedoch ausreichender Sachvortrag.

 

Link zur Entscheidung

Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 27.02.2008, 10 UF 212/07

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