Rz. 4

Das materielle Erbrecht ist im albanischen Zivilgesetzbuch vom 29.7.1994 geregelt.[2] Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Kinder und der Ehegatte. Sie erben grundsätzlich zu gleichen Teilen. Ist eines der Kinder vor dem Erblasser gestorben oder erbunwürdig geworden, hat es die Erbschaft ausgeschlagen oder ist es enterbt worden, treten an seine Stelle seine Kinder, und, wenn diese aus den vorgenannten Gründen ebenfalls nicht Erbe sein können, deren Nachkommen in unbegrenzter Reihenfolge.

 

Rz. 5

Neben seiner Erbquote erhält der überlebende Ehegatte seine güterrechtliche Beteiligung. Hierbei ist im gesetzlichen Güterstand insbesondere die Teilung der ehelichen Gütergemeinschaft vorzunehmen.

 

Rz. 6

In zweiter Ordnung erben die Eltern des Erblassers und die arbeitsunfähigen Personen, die wenigstens ein Jahr lang vor dem Tode des Erblassers mit diesem wie Familienmitglieder zusammengelebt haben und von ihm unterhalten worden sind. Gemäß Art. 361 Abs. 5 ZGB erhält der überlebende Ehegatte in diesem Fall mindestens die Hälfte der Erbschaft.

 

Rz. 7

In dritter Ordnung erben die arbeitsunfähigen Mitbewohner des Erblassers sowie die Großeltern des Erblassers, Geschwister und Geschwisterkinder.

[2] Deutsche Übersetzung von Stoppel, Albanien, Texte B II, in: Ferid/Firsching/Dörner/Hausmann, Internationales Erbrecht.

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