Liegen die Voraussetzungen der § 45 Abs. 3 GKG, § 39 Abs. 3 FamGKG vor, erhöht sich der Streit- bzw. Verfahrenswert um den Wert der Gegenforderung, jedoch begrenzt auf die Höhe der begründeten Klage-/Antragsforderung. Diese Beschränkung gilt auch dann, wenn der Wert der Gegenforderung den Wert der begründeten Klage-/Antragsforderung übersteigt.[11]

Die nach § 45 Abs. 3 GKG, § 39 Abs. 3 FamGKG eingetretene Werterhöhung wirkt auf den Zeitpunkt zurück, in dem die Aufrechnung erstmals in dem Verfahren geltend gemacht wurde.[12]

 

Beispiel 1

Klage wegen Zahlung von 7.000,00 EUR. Diese Forderung wird durch den Beklagten bestritten, der zugleich im Rahmen der Eventualaufrechnung mit einer Gegenforderung von 2.000,00 EUR aufrechnet. Die Klage wird abgewiesen, aus den Entscheidungsgründen ergibt sich, dass die Klageforderung begründet, aber durch die Aufrechnung erloschen ist.

Der Streitwert bestimmt sich wie folgt:

 
1. Klageforderung 7.000,00 EUR
2. Gegenforderung (§ 45 Abs. 3 GKG) 2.000,00 EUR
Gesamt 9.000,00 EUR
 

Beispiel 2

Klage wegen Zahlung von 7.000,00 EUR. Diese Forderung wird durch den Beklagten bestritten, der zugleich im Rahmen der Eventualaufrechnung mit einer Gegenforderung von 3.000,00 EUR aufrechnet. Das Gericht weist die Klage wegen Unschlüssigkeit der Klageforderung als unbegründet zurück, so dass eine Entscheidung über die Aufrechnung nicht ergeht.

Der Streitwert beträgt 7.000,00 EUR.

Maßgeblich ist hier nur der Wert der Klageforderung. Die Gegenforderung bleibt unberücksichtigt, da über sie keine rechtskraftfähige Entscheidung ergangen ist (§ 45 Abs. 3 GKG).

[11] OLG Hamburg JurBüro 1981, 406.
[12] Meyer, § 45 Rn 38.

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