Zu Recht hat die Rechtspflegerin die Festsetzung der von der Klägerin angemeldeten Einigungsgebühr ihres Prozessbevollmächtigten für dessen Mitwirkung an dem im Verlauf des Revisionsrechtszuges geschlossenen außergerichtlichen Vergleich (Nr. 1000 VV i.V.m. Nr. 1004 VV) abgelehnt.

Zwar ist der sofortigen Beschwerde darin zu folgen, dass die Einigungsgebühr des Rechtsanwalts für dessen Mitwirkung an einem zur Erledigung eines Rechtsstreits führenden außergerichtlichen Vergleich zu den gem. § 91 ZPO erstattungsfähigen Kosten des Rechtsstreits gehören kann, ohne dass es einer Protokollierung des Vergleichs bedarf (vgl. BGH, Beschl. v. 13.4.2007 – II ZB 10/06, NJW 2007, 2187 [= AGS 2007, 366]). Im Streitfall ist auch das Entstehen der Einigungsgebühr anhand der vorgelegten Vergleichsurkunde und des unstreitigen Vorbringens der Beteiligten als nach § 104 Abs. 2 S. 1 ZPO glaubhaft gemacht anzusehen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.8.2008 – 24 W 62/08, JurBüro 2009, 28 [= AGS 2009, 17]).

Die Festsetzung der Einigungsgebühr scheitert hier aber daran, dass es an der gem. § 103 Abs. 1 ZPO als Festsetzungsgrundlage erforderlichen Kostengrundentscheidung fehlt. Nach dieser Vorschrift kann der Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten nur aufgrund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden. Ein solcher Titel, der die Einigungsgebühr erfasst, liegt im Streitfall – anders als in den vom BGH und vom OLG Düsseldorf entschiedenen Fällen, in denen nach Vergleichsabschluss und anschließender Klage- bzw. Berufungsrücknahme über die Kosten des Rechtsstreits entschieden worden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 13.4.2007, a.a.O.; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.8.2008, a.a.O.) – nicht vor.

Im Streitfall hat das Brandenburgische OLG mit dem am 27.8.2009 im Berufungsrechtszug verkündeten Urteil (12 U 1/09) über die Kosten des Rechtsstreits entschieden. Danach hat der Beklagte zu 1) von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin 50 % zu tragen. Diese Kostenentscheidung erfasst die Kosten des erst am 19.3.2010 geschlossenen Vergleichs in zeitlicher und sachlicher Hinsicht nicht. Die nach Abschluss des Berufungsverfahrens entstandenen Kosten gehören nicht zu den Kosten, über die das Berufungsgericht entschieden hat.

Eine weitere oder anderweitige Kostengrundentscheidung ist hinsichtlich des Prozessrechtsverhältnisses zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1) nicht ergangen. Nach Vergleichsabschluss hat der Beklagte zu 1) die von ihm bei dem BGH erhobene Revision gegen das Berufungsurteil zurückgenommen. Das Revisionsgericht hat mit Beschl. v. 20.7.2010 (II ZR 231/09) den Beklagten zu 1) infolge Rücknahme der Revision dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt. Eine Kostenentscheidung im Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1) hat das Revisionsgericht nicht getroffen, nachdem der Beklagte zu 1) hierauf verzichtet und die Klägerin nicht widersprochen hat.

Bei dieser Sachlage fehlt es für die während des Revisionsverfahrens entstandene Einigungsgebühr an einer zur Festsetzung im Verfahren nach §§ 103 ff. ZPO erforderlichen Kostengrundentscheidung.

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