Die Klägerin hatte zunächst alle in der Eigentümerversammlung gefassten Beschlüsse angefochten. Sie hat dann die Klageanträge später teilweise zurückgenommen. Das AG hat die verbleibende Klage durch Urteil zum überwiegenden Teil zurückgewiesen und den Streitwert auf 81.753,00 EUR festgesetzt.

Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin fristwahrend und unbeschränkt Berufung eingelegt. Am 28.2.2011 begründete sie die Berufung mit dem Antrag, das Urteil des AG abzuändern und auszusprechen, dass die beigeladene Verwalterin die Kosten des Rechtsstreits hinsichtlich der zurückgenommenen Klageanträge zu tragen habe. Die Klägerin stellte sich hierbei auf den Standpunkt, dass die Verwalterin das Protokoll über die Eigentümerversammlung nicht binnen der Anfechtungsfrist vorgelegt habe und sie als Klägerin und Miteigentümerin deshalb fristgemäß zunächst die Beschlüsse insgesamt anfechten musste, um mögliche Rechtsnachteile zu vermeiden. Der Berufungsschriftsatz wurde dem LG am 28.2.2011 um 18:44 Uhr zugefaxt. Mit Faxschreiben v. 1.3.2011 um 11:56 Uhr, also einige Stunden später, wurde die eingelegte Berufung sodann zurückgenommen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde daraufhin vom LG ebenfalls auf 81.753,00 EUR festgesetzt.

Gegen die Streitwertfestsetzungen erster und zweiter Instanz legte die Klägerin Beschwerde ein. Zur Begründung führte sie an, dass sich der Streitwert im Rechtsmittelverfahren nach den Rechtsmittelanträgen und damit nicht nach der Beschwer bestimme und zudem hilfsweise geltend gemacht werde, dass der Verkehrswert der Wohnung wegen Mangelhaftigkeit maximal 40.000,00 EUR betrage.

Auf die Streitwertbeschwerden hin wurde der Streitwert antragsgemäß in beiden Instanzen auf 40.000,00 EUR festgesetzt.

Daraufhin legte die Klägerin erneut Streitwertbeschwerde ein, mit der sie eine weitere Herabsetzung des Streitwertes für das Berufungsverfahren auf nicht mehr als 900,00 EUR begehrte. Zur Begründung führte sie an, dass die erfolgte Streitwertfestsetzung dem Hilfsantrag entsprach, primär aber eine Festsetzung entsprechend des Begehrens der Rechtsmittelführerin in der Berufungsinstanz verfolgt wurde, nämlich die Kostentragungspflicht der Verwalterin auszusprechen, die sich nach Einschätzung der Klägerin insgesamt auf etwa 680,00 EUR belief.

Die Beklagten beantragten die Zurückweisung der erneuten Streitwertbeschwerde, da der Antrag der Berufungsklägerin offensichtlich nicht auf die Durchführung des Rechtsmittels gerichtet sei und die willkürlich anmutende erhebliche Einschränkung des Antrags jedenfalls zusammen mit der späteren Rücknahme den sicheren Schluss darauf zulasse, dass bei der Rechtsmittelklägerin kein vernünftiges sachliches Interesse bestehe, das Rechtsmittel wenigstens in dem beschränkten Umfang durchzuführen und sie dies auch schon bei der Antragsbeschränkung nicht wollte.

Die Beschwerde hatte keinen Erfolg.

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