I. Der Ausspruch über die Einstellung des Verfahrens erfolgt analog § 72 Abs. 2 S. 2 der FGO, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 FGO. Danach entscheidet das Gericht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens. Billigem Ermessen entspricht es, der Klägerin die Verfahrenskosten aufzuerlegen, denn die Klage hatte nach summarischer Prüfung, die bei einer Entscheidung nach § 138 Abs. 1 FGO allein angezeigt ist [BFH, Beschl. v. 28.2.2012 – VIII R 2/08, BFH/NV 2012, S. 1135 (1136)], wie auch nach dem Ergebnis der durchgeführten mündlichen Verhandlung keine Aussicht auf Erfolg.

Streitgegenstand des erledigten Rechtsstreites der Hauptsache war die Höhe der Kosten, die der Klägerin für ein Einspruchsverfahren zu erstatten sind, zu dem diese seinerzeit hinzugezogen worden war. Gegenstand dieses durch Einspruch v. 16.3.2010 eingeleiteten Vorverfahrens war ein Antrag auf Abzweigung des Kindergeldes aus dem Anspruch der Klägerin. Die Beklagte hat die der in diesem Einspruchsverfahren anwaltlich vertretenen Klägerin zu erstattenden Kosten zu Recht unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes berechnet und festgesetzt, der sich in der Summe aus dem Jahresbetrag des Kindergeldes zuzüglich der bis zur Einreichung des Einspruchs zu zahlenden Kindergeldbeträge ergibt.

Das darüber hinausgehende Verlangen der Klägerin, die Gebühren ihres Rechtsanwaltes nach § 42 GKG unter Zugrundelegung des dreifachen Jahresbetrages des Kindergeldes zu berechnen und zu erstatten, mag angesichts der Dauer des Einspruchsverfahrens, das erst durch Bescheid v. 23.4.2014 beendet wurde, nachvollziehbar erscheinen. Ein dahingehender Erstattungsanspruch besteht indes nicht.

Rechtsgrundlage für die Bestimmung der Höhe der der Klägerin zu erstattenden Kosten des Einspruchsverfahrens ist § 77 EStG i.V.m. der Entscheidung der Beklagten, dass die Vorverfahrenskosten der Klägerin im notwendigen Umfang als erstattungsfähig und die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren als notwendig anerkannt werden.

Die Grundlage für die Bestimmung des Wertes der anwaltlichen Tätigkeit im Einspruchsverfahren ergibt sich nicht aus § 23 Abs. 1 S. 1 RVG), da es hinsichtlich des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit – dem Verfahren wegen der von dem Landkreis L. begehrten Abzweigung des Kindergeldes – nicht zu einem gerichtlichen Verfahren gekommen ist. Maßgebend ist vielmehr § 23 Abs. 1 S. 3 RVG. Danach gelten die Wertvorschriften des GKG für die anwaltliche Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. Im GKG sind als Abschnitt 7 "Wertvorschriften" aufgeführt, d.h. § 23 Abs. 1 S. 3 RVG verweist auf die §§ 3960 GKG.

Maßgebend für die Bemessung des Gegenstandswertes ist hiernach § 52 Abs. 1 GKG. Danach ist der Gegenstandswert nach der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Nach § 40 GKG ist für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den (Streit-) Gegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

Für den geltend gemachten Anspruch der Klägerin ergibt sich hieraus, dass für die Wertberechnung der Zeitpunkt des Beginns des Einspruchsverfahrens maßgebend ist.

Als Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit ist hiernach ein Betrag von 3.088,00 EUR anzunehmen.

Die Abzweigung war von dem Landkreis L. mit Schreiben v. 12.10.2009 beantragt worden und betraf deshalb den Kindergeldanspruch ab dem Monat November 2009. Ein Endzeitpunkt war für die begehrte Abzweigung nicht benannt worden, da der Landkreis L. die Abzweigung wegen der von ihm laufend an den Sohn der Klägerin erbrachten Grundsicherungsleistungen beantragt hatte. Streitgegenstand war hiernach der Kindergeldanspruch ab November 2009, d.h. ein (Kindergeld-)Anspruch von unbestimmter Dauer.

Als Streitwert bzw. Gegenstandswert war in Kindergeldangelegenheiten bei Ansprüchen von unbestimmter Dauer nach der Rspr. des BFH ursprünglich der Jahresbetrag des Kindergeldes anzunehmen und diesem Betrag die bis zur Einreichung der Klage angefallenen Kindergeldbeträge – soweit sie Streitgegenstand sind – hinzuzurechnen [BFH, Beschl. v. 24.5.2000 – VI S 4/00 – BStBl II 2000, S. 544]. Dieser Rspr. lag die Erkenntnis zugrunde, dass § 13 Abs. 2 GKG a.F. – der dem heutigen § 52 Abs. 3 S. 1 GKG entspricht – nicht anwendbar ist, weil sich der Anspruch auf eine unbestimmte Dauer bezieht und die Geldleistung deshalb gerade nicht konkret beziffert ist bzw. werden kann. Der Streitwert sei deshalb nach § 13 Abs. 1 S. 1 GKG a.F. – der dem heutige § 52 Abs. 1 GKG entspricht – zu bemessen, d.h. nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache.

Die Bedeutung der Sache wurde – da das Kindergeld nach der Überschrift des § 31 E...

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