1. Führen die Anwälte nach Zustellung der Klage eine Besprechung, in der sie vereinbaren, dass der Beklagte gegen sich ein Versäumnisurteil ergehen lässt, und wird ihm für diesen Fall eine Ratenzahlung nachgelassen, so löst diese Besprechung eine volle 1,2-Terminsgebühr aus dem Wert der Klageforderung aus.
  2. Hinzu kommt auch eine Einigungsgebühr, allerdings nur aus einem Wert von 20 % der Klageforderung, da insoweit nur eine bloße Zahlungsvereinbarung vorliegt.

OLG München, Beschl. v. 21.3.2014 – 11 W 457/14

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