Die Klägerin hatte die Beklagten auf Schadensersatz verklagt. Das LG hatte der Klage überwiegend stattgegeben. Das OLG hat auf die Berufung hin die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelfer der Beklagten der Klägerin auferlegt.

Die Klägerin hatte den Beteiligten zu 1) und 2) bereits in erster Instanz den Streit verkündet. Ihr jetziger Prozessbevollmächtigter hatte sich zwar Mitte Dezember 2009 für die Streitverkündeten bestellt, ohne dass die Streitverkündeten allerdings dem Rechtsstreit beigetreten wären. Dennoch hat der Rechtsanwalt für die Streitverkündeten an den mündlichen Verhandlungen teilgenommen. Im Berufungsverfahren sind die Streitverkündeten in der mündlichen Verhandlung unter Überreichung eines an diesem Tag übergebenen Schriftsatzes, der aus einer einzigen Seite besteht, dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten mit dem Antrag, die Klage kostenpflichtig abzuweisen, beigetreten. Dieser Schriftsatz enthält nur ein Kurzrubrum.

Die Streithelfer haben für beide Instanzen Kosten in Höhe von insgesamt 4.583,17 EUR zur Festsetzung angemeldet. Die Kläger sind der Ansicht, dass die Streithelfer nicht wirksam beigetreten seien. Rechtsanwaltskosten für die erste Instanz könnten sie allein schon deshalb nicht geltend machen, weil sie in diesem Rechtszug nicht beigetreten seien.

Der zuständige Rechtspfleger beim LG zugunsten der Streithelfer Kosten von insgesamt 3.112,69 EUR festgesetzt. Da sie in erster Instanz keinen Sachantrag gestellt haben, hätten sie nur Anspruch auf eine 0,8-Verfahrensgebühr (Nrn. 3100, 3101 VV) nebst Erhöhung gem. Nr. 1008 VV. Im Übrigen könne der Prozessbevollmächtigte der Streithelfer auch bereits vor Beitritt eine Verfahrensgebühr und eine Terminsgebühr verdienen.

Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde, der das LG nicht abgeholfen hatte, hatte teilweise Erfolg.

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