- Eine Wertfestsetzung kommt im Verfahren über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Richters nicht in Betracht.
- Der auf Antrag festzusetzende Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit beläuft sich auf den vollen Wert der Hauptsache.
LG Dortmund, Beschl. v. 7.7.2014 – 11 T 34/14
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